Recht → Miet- & Zivilrecht
Zwangsgeld bei mangelnder Vermietungsabsicht
Zweckentfremdungsverbot in Berlin und Beseitigung von Leerstand
01.11.2024 (GE 19/2024, S. 937) Wenn durch Bescheid dem Eigentümer aufgegeben wird, leerstehenden Wohnraum zu vermieten, kann ein angedrohtes Zwangsgeld auch vor Entscheidung über den Widerspruch vollstreckt werden. In diesem Vollstreckungsverfahren ist es unerheblich, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist.
Der Fall: Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Wohnungszuführungsaufforderung. Die in ihren Anzeigen zur Vermietung angegebene hohe Miete (40 €/m2) sei zur Amortisierung der hohen Baukosten erforderlich gewesen. Das ursprüngliche Konzept habe auch vorgesehen, die Wohnungen zu einem Mindestpreis zu verkaufen, was Bestandteil des zur Finanzierung geschlossenen Darlehensvertrages gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Zwischenvermietung sei unverhältnismäßig. Auch greife der Schutzzweck des Zweckentfremdungsverbotes erst nach einer Erstvermietung.
Der Beschluss: Das VG Berlin lehnte den Antrag ab. Ob die Grundverfügung, also die Aufforderung, die Wohnräume Wohnzwecken zuzuführen, rechtmäßig sei, sei allein im Widerspruchs-, nicht aber im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Hier komme es allein auf die Wirksamkeit der Grundverfügung an. Ob das Zweckentfremdungsverbotsgesetz hier anwendbar sei und ob eine vorübergehende Vermietung der Wohnung zur Beseitigung des Leerstands unzumutbar sei, könne im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Hier komme es allein darauf an, ob die Antragstellerin die Verpflichtung erfüllt oder sich darum ernsthaft bemüht habe. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bemühungen sei schon aus der Höhe der verlangten Miete abzulesen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 967 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das VG Berlin lehnte den Antrag ab. Ob die Grundverfügung, also die Aufforderung, die Wohnräume Wohnzwecken zuzuführen, rechtmäßig sei, sei allein im Widerspruchs-, nicht aber im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Hier komme es allein auf die Wirksamkeit der Grundverfügung an. Ob das Zweckentfremdungsverbotsgesetz hier anwendbar sei und ob eine vorübergehende Vermietung der Wohnung zur Beseitigung des Leerstands unzumutbar sei, könne im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Hier komme es allein darauf an, ob die Antragstellerin die Verpflichtung erfüllt oder sich darum ernsthaft bemüht habe. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bemühungen sei schon aus der Höhe der verlangten Miete abzulesen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 967 und in unserer Datenbank.
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