Recht → Miet- & Zivilrecht
Tauglichkeit des Mietspiegels 2021 trotz grundsätzlicher Mängel
Wenn Mieter und Vermieter einig sind
30.10.2024 (GE 19/2024, S. 934) Halten Vermieter und Mieter übereinstimmend den Mietspiegel (hier MSP 2021) für ein taugliches Mittel zu Ermittlung der ortsüblichen Miete, erhöht das trotz etwaiger Erstellungsmängel die Überzeugungskraft des Mietspiegels. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt.
Der Fall: Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2021 Zustimmung zur Mieterhöhung. Beide Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass dieser die ortsübliche Miete zutreffend abbildet. Streit besteht hinsichtlich einzelner Merkmale der Orientierungshilfe. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte Erfolg.
Das Urteil: Die Klägerin hat Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete konnte das Amtsgericht den Mietspiegel 2021 trotz dessen grundsätzlicher Mängel zugrunde legen, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung von Merkmalgruppen der Orientierungshilfe ist unzutreffend. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines „Zuschlags für Küchenausstattung“ im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der „Zuschlag“ nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist.
In der Merkmalgruppe 5 steht dem Negativmerkmal „besondere „Lärmbelastung“ das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich. Ob der Beklagte den Stellplatz tatsächlich nutzt, ist ohne Bedeutung.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 960 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Die Klägerin hat Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete konnte das Amtsgericht den Mietspiegel 2021 trotz dessen grundsätzlicher Mängel zugrunde legen, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung von Merkmalgruppen der Orientierungshilfe ist unzutreffend. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines „Zuschlags für Küchenausstattung“ im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der „Zuschlag“ nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist.
In der Merkmalgruppe 5 steht dem Negativmerkmal „besondere „Lärmbelastung“ das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich. Ob der Beklagte den Stellplatz tatsächlich nutzt, ist ohne Bedeutung.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 960 und in unserer Datenbank.
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