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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Mietminderung im hellhörigen Haus
Nächtlicher Lärm durch tobende Katzen
05.08.2024 (GE 13/2024, S. 624) Sozialadäquate, also übliche Geräusche durch Mitmieter sind hinzunehmen und stellen keinen Mietmangel dar, wenn der Trittschallschutz den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht. Dazu gehören auch Geräusche, die von Haustieren des Mieters verursacht werden.
Der Fall: Die Mieterin beklagte andauernden unerträglichen Lärm in Form von Poltern und Katzenjagd aus der darüber liegenden Wohnung zu jeder Tages- und Nachtzeit, der weit über die Geräusche anderer Bewohner hinausgehe, und verlangte von der Vermieterin Maßnahmen zur Mangelbeseitigung und Feststellung einer Mietminderung. Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Einhaltung der Schallschutznormen ein und beraumte einen Ortstermin in der Wohnung der Klägerin an.

Das Urteil: Ein Mietmangel konnte dabei nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht verwies darauf, dass gewisse Lärmbelästigungen unvermeidbar sind und zunächst darauf abzustellen ist, ob die maßgeblichen technischen Normen eingehalten sind. Das war hier nach dem Gutachten des Sachverständigen der Fall, weil die Anforderungen an die Trittschalldämmung zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses eingehalten waren.
Das Halten von zwei Katzen in einem Singlehaushalt in einer knapp 50 m2 großen Wohnung sei auch sozialadäquat. Im Ortstermin habe sich herausgestellt, dass schon die zu einer normalen Wohnnutzung gehörenden Geräusche wie das Herunterfallen von Gegenständen in der Wohnung der Klägerin deutlich wahrnehmbar seien. Dass die Tiere einen gewissen Bewegungsdrang haben und diesen auch zur Nachtzeit ausleben, sei nicht ungewöhnlich, sondern
unvermeidbar und unter den gegebenen Umständen hinzunehmen, denn die damit verbundene Geräuschentwicklung entspreche der normalen Nutzung einer Wohnung.
Die Einhaltung von aktuellen Schallschutznormen könne jedoch nicht verlangt werden. Eine Überschreitung der Zimmerlautstärke sei von der Klägerin nicht unter Beweisantritt vorgetragen und auch im Ortstermin nicht feststellbar gewesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 647 und in unserer Datenbank.


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