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Keine Vergütung für nur pauschale Vorschau
Individueller Sanierungsfahrplan
10.07.2024 (GE 12/2024, S. 578) Ein individueller Sanierungsfahrplan ist Voraussetzung für einen Zuschuss zur Energieberatung und damit auch für Fördermittel. Wird durch Werkvertrag ein Auftragnehmer zur Herstellung eines ausgearbeiteten Sanierungsfahrplans für ein Haus beauftragt, ist ein Fahrplan als „Vorschau“, der weniger Angaben enthält als ein Muster eines Sanierungsfahrplans, nicht abnahmefähig; insofern kann dafür auch keine Vergütung verlangt werden.
Der Fall: Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erstellung von Sanierungsfahrplänen für ihre zwei Mehrfamilienhäuser in Rathenow. Dabei sollten die Objekte in HottCAD mit einem ausgearbeiteten Sanierungsfahrplan dargestellt werden, wofür Objektunterlagen, aussagekräftige Fotos und Vorgaben zum Inhalt der Maßnahmepakete geliefert werden sollten. Die Rechnung über 900 € netto pauschal für ein Haus beglich die Beklagte nicht, da eine abnahmefähige Leistung nicht erbracht worden sei. Die Klägerin meinte, sie habe ihren „Dienstleistungsvertrag“ erfüllt, weil sich aus dem Fahrplan ergebe, wie ein Eigentümer sein Haus Schritt für Schritt zum Effizienzhaus sanieren könne; sie bezog sich beispielhaft auf das Muster eines solchen Sanierungsfahrplans.

Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab, weil die vereinbarte Leistung nicht auftragsgemäß erbracht worden sei. Zwar habe die Beklagte die Klägerin ausweislich der eingereichten Unterlagen mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für zwei Mehrfamilienhäuser zu einem Preis von 900 € netto beauftragt, doch sei die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Objekt als Werkvertrag einzuordnen.
Ein individueller Sanierungsfahrplan, der entsprechend dem Auftrag ausgearbeitet worden sei, sei nicht überreicht worden. Der als „Vorschau“ eingereichte Sanierungsfahrplan sei inhaltlich deutlich weniger umfangreich gewesen als das als Anlage eingereichte Muster eines Sanierungsfahrplans und könne die geforderte Vergütung nicht rechtfertigen. Dass die Abnahmeverweigerung durch die Beklagte unberechtigt gewesen sei, könne deshalb nicht festgestellt werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 598 und in unserer Datenbank.


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