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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schenkung eines Miteigentumsanteils an Minderjährige
Auch ohne Ergänzungspfleger möglich
05.07.2024 (GE 12/2024, S. 575) Eltern können ihre minderjährigen Kinder bei einem Vertrag nicht vertreten, wenn sie zugleich der Vertragspartner sind (Insichgeschäft). Das trifft auch dann zu, wenn sie ihren Kindern etwas schenken wollen, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen darstellt; das sei bei einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück der Fall.
Der Fall: Der Alleineigentümer schenkte durch notariellen Vertrag seinen minderjährigen Kindern, vertreten durch ihn und seine Ehefrau, Miteigentumsanteile an dem Grundstück unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu.

Der Beschluss: Der BGH hob die ablehnenden Entscheidungen auf, weil ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich sei. Richtig sei zwar, dass die Vertretungsmacht vom Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen sei und Eltern als Inhaber des Sorgerechts nicht zugleich die Auflassung als Veräußerer erklären könnten. Etwas anderes gelte aber, wenn das Rechtsgeschäft für die Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Das treffe zwar für den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks nicht zu, ebenso wenig wie für den Erwerb einer Eigentumswohnung. Anders sei es aber bei der Übereignung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks; die Auffassung des Kammergerichts, zwischen der Übertragung des Alleineigentums und der Übertragung eines Miteigentumsanteils sei zu differenzieren, treffe nicht zu. Auch wenn zwischen den Erwerbern kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB entstehe und sich daraus Verpflichtungen gegenüber den anderen Teilhabern ergeben, rechtfertigten diese Unterschiede nicht, die Übereignung eines Miteigentumsanteils als rechtlich nachteilig anzusehen. Mittelbare Folgen müssten bei der Beurteilung außer Betracht bleiben.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 593 und in unserer Datenbank.


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