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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Ein paar Sträucher + Ruhebank – zu wenig
Aufwendiges Wohnumfeld
17.06.2024 (GE 10/2024, S. 482) Maßgebend für den Ausstattungszustand ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung; auf danach eingefügte Merkmale kommt es nicht an. Eine Wohnwerterhöhung aufgrund eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds kann dabei nicht per se angenommen werden, wenn im Umfeld beispielsweise irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden ist. Vielmehr müssen sich auch diese keineswegs abschließenden Einzelbeispiele unter das Merkmal „aufwendig gestaltet“ subsumieren lassen.
Der Fall: Die Parteien streiten um die Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Beklagte hat vorprozessual nur eine Teilzustimmung erteilt. Vorliegend geht es noch um die Frage, ob ein nach Stellung des Mieterhöhungsverlangens eingebauter Ceranherd werterhöhend zu berücksichtigen ist und ob ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld vorliegt.

Das Urteil: Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Ceranherd sei erst nach dem Mieterhöhungsschreiben eingebaut worden und nicht zu berücksichtigen; andernfalls hätte es der Vermieter in der Hand, durch nachträgliche Veränderungen seinem ursprünglich ggf. unberechtigten Mieterhöhungsverlangen noch zum Erfolg zu verhelfen.
Ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld, das eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung voraussetze, liege nicht vor. Es gebe im Hof gepflasterte Wege bzw. Trampelpfade zu Fahrradabstellplatz und Müllstandsfläche, auch seien ein paar Bäume und Sträucher erkennbar sowie einige Grünflächen. Die Müllstandsfläche ist vom Rest des Hofes optisch abgetrennt, die Fahrradabstellplätze teilweise überdacht. Doch es gebe weder Sitzbänke noch ausreichende Ruhezonen. Außerdem müssten sich auch diese keineswegs abschließenden Einzelbeispiele noch unter das Merkmal „aufwendig gestaltet“ subsumieren lassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 507 und in unserer Datenbank.


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