Recht → Miet- & Zivilrecht
Substandardwohnungen
Berliner Mietspiegel als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen ...
02.09.2016 (GE 16/2016, S. 1006) Die Ausstattung einer Wohnung mit Bad und Sammelheizung ist allgemein üblich; im Berliner Mietspiegel gibt es deshalb kein eigenes Rasterfeld für Ofenheizungswohnungen, sondern hierfür sind pauschale Abschläge vorgesehen. Unanwendbar ist der Mietspiegel auf solche Substandardwohnungen jedenfalls nicht.
Der Fall: Die Vermieterin hatte im Mieterhöhungsverlangen auf das Mietspiegelfeld H1 Bezug genommen und einen pauschalen Abschlag von 1,94 €/m2 für die fehlende Zentralheizung berücksichtigt. Im Zustimmungsprozess meinte sie, der Mietspiegel könne als Beweismittel nicht herangezogen werden, da er nicht qualifiziert sei und für die ofenbeheizte Wohnung kein repräsentatives Datenmaterial zur Verfügung stehe. Auch sei der pauschale Abschlag nicht nachvollziehbar.
Das Urteil: Das AG Köpenick folgte der Auffassung der Klägerin. Das Mieterhöhungsverlangen sei zwar mit dem Mietspiegel zulässigerweise begründet worden; zum Nachweis der ortsüblichen Miete für eine Substandardwohnung im Zustimmungsprozess sei der Mietspiegel jedoch nicht geeignet. Aus dem deshalb eingeholten Sachverständigengutachten, das sich auf das Vergleichswertverfahren gestützt habe, ergebe sich, dass die Klage überwiegend begründet sei.
Anmerkung der Redaktion: Man kann es nicht oft genug wiederholen: (Formale) Begründung eines Mieterhöhungsverlangens und Begründetheit im Prozess sind zwei verschiedene Stiefel. Zur Begründung ist der Mietspiegel immer geeignet (manchmal sogar dann, wenn er bestimmte Wohnungen wie die in Reihenhäusern ausdrücklich ausklammert – siehe Urteil des BGH, GE 2016, 1022, - VIII ZR 54/15 -). Zum Nachweis der Begründetheit taugt er manchmal nicht.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1033 und in unserer Datenbank
Das Urteil: Das AG Köpenick folgte der Auffassung der Klägerin. Das Mieterhöhungsverlangen sei zwar mit dem Mietspiegel zulässigerweise begründet worden; zum Nachweis der ortsüblichen Miete für eine Substandardwohnung im Zustimmungsprozess sei der Mietspiegel jedoch nicht geeignet. Aus dem deshalb eingeholten Sachverständigengutachten, das sich auf das Vergleichswertverfahren gestützt habe, ergebe sich, dass die Klage überwiegend begründet sei.
Anmerkung der Redaktion: Man kann es nicht oft genug wiederholen: (Formale) Begründung eines Mieterhöhungsverlangens und Begründetheit im Prozess sind zwei verschiedene Stiefel. Zur Begründung ist der Mietspiegel immer geeignet (manchmal sogar dann, wenn er bestimmte Wohnungen wie die in Reihenhäusern ausdrücklich ausklammert – siehe Urteil des BGH, GE 2016, 1022, - VIII ZR 54/15 -). Zum Nachweis der Begründetheit taugt er manchmal nicht.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1033 und in unserer Datenbank
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