Recht → Miet- & Zivilrecht
Mieter muss keine Einbaumöbel streichen
Verpflichtung unwirksam
26.02.2016 (GE 02/2016, S. 92) Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der Schönheitsreparaturabwälzung auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist in Gänze unwirksam.
Der Fall: Der Kläger (Vermieter) verlangte von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die mietvertragliche Abwälzungsklausel sah neben der Durchführung der üblichen Schönheitsreparaturen auch noch die Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Einbaumöbel vor. Das AG hatte die Klage abgewiesen, der Kläger hat die Berufung nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Landgerichts zurückgenommen.
Der Beschluss: Die Mieter seien zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen, weil die mietvertragliche Verpflichtung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unwirksam gewesen sei. Sie habe den Mieter auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, was weit über den Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinausgehe. Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel zur Folge.
Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV umfassen die Schönheitsreparaturen auch den Anstrich von Innentüren. Darunter lassen sich nicht nur Türen zwischen einzelnen Räumen, sondern auch die Türen von Einbaumöbeln subsumieren. Damit wird der Umfang der Schönheitsreparaturen keineswegs überdehnt. Man stelle sich nur vor, anstelle der Einbaumöbel sei eine holzverkleidete und gestrichene Wand vorhanden; dann muss die holzverkleidete Wand, sofern ein Anstrich nötig ist, auch gestrichen werden, weil Schönheitsreparaturen ohne weitere Einschränkung den Anstrich von Wänden umfassen. Wenn die Wand nun aus einem Einbauschrank besteht, warum soll dann dessen Anstrich eine übermäßige Abwälzung darstellen?
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 127 und in unserer Datenbank)
Der Beschluss: Die Mieter seien zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen, weil die mietvertragliche Verpflichtung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unwirksam gewesen sei. Sie habe den Mieter auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, was weit über den Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinausgehe. Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel zur Folge.
Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV umfassen die Schönheitsreparaturen auch den Anstrich von Innentüren. Darunter lassen sich nicht nur Türen zwischen einzelnen Räumen, sondern auch die Türen von Einbaumöbeln subsumieren. Damit wird der Umfang der Schönheitsreparaturen keineswegs überdehnt. Man stelle sich nur vor, anstelle der Einbaumöbel sei eine holzverkleidete und gestrichene Wand vorhanden; dann muss die holzverkleidete Wand, sofern ein Anstrich nötig ist, auch gestrichen werden, weil Schönheitsreparaturen ohne weitere Einschränkung den Anstrich von Wänden umfassen. Wenn die Wand nun aus einem Einbauschrank besteht, warum soll dann dessen Anstrich eine übermäßige Abwälzung darstellen?
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 127 und in unserer Datenbank)
Autor: Dieter Blümmel
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