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Archiv / Suche


Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Klage auf Rückzahlung der Mietkaution
Behauptete Gegenansprüche
GE 3/2018, S. 155 - Die Klage des Mieters auf Kautionsrückzahlung ist nicht ohne Weiteres unbegründet, wenn der Vermieter einen Gegenanspruch behauptet. Dieser Anspruch wird vielmehr inzidenter als Voraussetzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs geprüft. Der Mietkaution kommt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nur eine Sicherungsfunktion und nicht eine Befriedigungsfunktion zu; der Vermieter kann allerdings im Prozess die Aufrechnung erklären.
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Unangekündigte Schlüsselübersendung
Rückgabe der Mietsache
GE 3/2018, S. 157 - Bei unangekündigter Schlüsselübersendung erhält der Vermieter mit Schlüsselzugang Besitz an der Mietsache. Die Mietsache ist aber erst dann zurückgegeben gem. § 546 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter hiervon Kenntnis hat; ein Kennenmüssen reicht nicht aus.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 4/19 - 5./6. Kalenderwoche
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Wirtschaftsplan ist vor der Beschlussfassung auszuhändigen
Aufklärung für Eigentümer
GE 3/2018, S. 160 - Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.
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Beherbergung Obdachloser mittels Kostenübernahme stellte eine gewerbliche Zimmervermietung dar
Unterbringung aufgrund von Kostenübernahmebescheinigungen
GE 1/2018, S. 24 - Nach § 565 BGB (gewerbliche Weitervermietung) tritt, wenn der Mieter laut Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll, der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Die Beherbergung Obdachloser aufgrund von auf Tagessätze bezogenen Kostenübernahmebescheinigungen des Bezirksamtes fällt aber als gewerbliche Zimmervermietung nicht unter § 565 BGB, so jetzt das Kammergericht. Und weiter: Eine Herausgabepflicht der einzelnen Bewohner gemäß § 546 Abs. 2 BGB (Rückgabeverlangen gegenüber Untermietern) bezieht sich im Zweifel nur auf die ihnen zugewiesenen Zimmer und anteilige Gemeinschaftsflächen.
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Persönliche Vorstellungen und Bedürfnisse des Vermieters maßgeblich
Eigenbedarf für Zweitwohnung
GE 1/2018, S. 18 - Ob ein Vermieter eine Wohnung im Sinne des § 573 BGB „benötigt“, ist nicht allein anhand objektiver Kriterien nachweisbar. Entscheidend ist immer auch der persönliche Eindruck von Partei und Zeugen, den das Gericht sich verschaffen muss.
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Unzulässiges Eiscafé
Ladennutzung in WEG-Anlage
GE 1/2018, S. 29 - Sieht die Teilungserklärung die Nutzung eines Teileigentums als Laden vor, kann darin kein Eiscafé mit Bestuhlung betrieben werden, in dem auch Speisen und Getränke verkauft werden. Ein Anspruch auf Unterlassung solcher Nutzung besteht auch gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertrag eine derartige Nutzung gestattet.
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Schäden durch Straßenbaumwurzeln
Vom Anlieger hinzunehmen?
GE 1/2018, S. 20 - Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Eigentümer eines Baumes für Schäden auf dem Nachbargrundstück einzustehen, wenn die Wurzeln dort hinüberwachsen. Das gilt auch für Straßenbäume. Das Kammergericht meint, in Berlin gelte eine Sonderregelung.
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Wohnfläche: Berliner Minimum ist New Yorker Durchschnitt
Namen & Nachrichten
GE 3/2019, S. 138 - Der Berliner Senat hat Anfang Januar einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes beschlossen und dem Abgeordnetenhaus zugeleitet. Das Gesetz definiert, was man unter menschenwürdigem Wohnen (mindestens) zu verstehen hat. Unter anderem gesteht das Gesetz jedem Erwachsenen eine Wohnfläche von mindestens 9 m2 zu, Kindern bis zu sechs Jahren mindestens 6 m2.
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Herausgabe von zu viel gezahltem Hausgeld
Kein Anspruch nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung
GE 1/2018, S. 28 - Bei unwirksamen Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer auch unter Vorbehalt geleistete Hausgelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen, sondern ist auf einen Innenausgleich durch eine neue Abrechnung zu verweisen, weil erst diese endgültig feststellt, in welcher Höhe Nachzahlungen oder Guthaben für das entsprechende Jahr entstehen.
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