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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Eins und zwei oder rechts und links verwechselt: Statt der prächtigen die verwahrloste Haushälfte
Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum: Lehrfälle aus der Praxis
GE 22/2016, S. 1423 - Da wird ein Doppelhaus in Form von Wohnungseigentum errichtet, die beiden Einheiten verkauft, in der Folgezeit aber irrtümlich über Kreuz genutzt. In der Folge mehrmals weiterverkauft, ohne dass jemandem die Überkreuznutzung auffällt. Die beiden Haushälften entwickeln sich unterschiedlich. Die eine wird zum prachtvollen Schmuckstück, wird im rückwärtigen Teil durch einen Grundstückszukauf erweitert. Die andere Hälfte wird mehr oder minder vernachlässigt, dämmert vor sich hin, die „Eigentümerin“ gerät in Vermögensverfall, die Bank betreibt die Zwangsversteigerung aus einer Grundbuchsicherung. Als die vom Gericht bestellte Sachverständige anrückt, stellt sich heraus, dass der fassungslose Nachbar sein vermeintliches Eigentum gegen die geringerwertige Hälfte tauschen muss. Erfunden? Keineswegs! Nur ein Fall aus dem Fundus einer mit Wohnungsumwandlung befassten Architektin und Grundstückssachverständigen.
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Mieter rügt mit Erfolg zu hohe Miete – und vermietet dann selbst zum Vierfachen des Zulässigen unter
Mietpreisbremse: Zulässige Neuvertragsmiete mit Mietspiegel zu ermitteln
GE 22/2016, S. 1414 - § 556d Abs. 1 BGB, der eine Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete einführt (sogenannte „Mietpreisbremse“), ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundgesetz (GG) gerechtfertigte Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungskonform. Rügt der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, kann die zulässige Neuvertragsmiete (ortsübliche Miete plus 10 %) mit Hilfe des Berliner Mietspiegels ermittelt werden. Auch wenn der Mieter, der einen Mietpreisbremsen-Verstoß rügt, seinerseits zwei Drittel seiner Wohnung zum Vierfachen (!) der zulässigen Miete untervermietet, liegt in seiner Rüge gegen die Mietpreisvereinbarung bei Neuvermietung kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), so das AG Neukölln.
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Wohnungsbauer sucht Frau
Zweite Vorstandsstelle der Degewo weiterhin vakant
GE 23/2016, S. 1466 - Ein dreiviertel Jahr ist das nun her, dass der Aufsichtsrat der degewo AG mit drei dürren Sätzen mitteilte, dass er dem Wunsch der Vorständlerin Kristina Jahn gefolgt sei, das Unternehmen vorzeitig zu verlassen – nach nur 15 Monaten im Amt. Bis zur Benennung eines neuen Vorstandsmitglieds werde (der weitere Vorstand) Christoph Beck das Unternehmen als alleiniger Vorstand führen. Das tut er immer noch, und wie es scheint, wird Beck damit noch eine Weile beschäftigt sein.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 23/16 - 45./46. Kalenderwoche
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Schätzung des Heizungsbetriebsstroms
WEG-Jahresabrechnung
GE 22/2016, S. 1421 - Wird der Betriebsstrom für die Heizung nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.
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„Musterfall“ einer Wohnungsrückgabe
Wände orange, Schlüssel weg, Müll da
GE 22/2016, S. 1415 - Klebt der Mieter eine dunkelbraune Mustertapete, muss das der Vermieter bei Rückgabe ebenso wenig hinnehmen wie in orangefarbener Wischtechnik gestaltete Räume. Verlorene Schlüssel berechtigen zum Schlossaustausch, für zurückgelassenen Müll muss der Mieter ebenso zahlen wie für Reinigungsarbeiten. Räumt nur einer von mehreren rechtzeitig, haften alle für die (u. U. höhere) Nutzungsentschädigung.
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Rechtsmittelbeschwer
Einseitige Erledigungserklärung
GE 21/2016, S. 1311 - Die Beschwer des Rechtsmittelführers nach einseitiger Erledigungserklärung richtet sich in aller Regel nach der Summe der bis dahin entstandenen Kosten, zu denen auch die erstinstanzlichen gehören.
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Keine Haftung des Mieters ohne Nachweis grober Fahrlässigkeit
Wasserschaden durch verkalkten Boiler
GE 21/2016, S. 1312 - Bei einem Wasserschaden hat sich der Vermieter an seine Gebäudeversicherung zu halten; diese darf nach ständiger Rechtsprechung des BGH beim Verursacher (Mieter) nur Regress nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Das muss sie beweisen.
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Kein Schadensersatz für vergebliche Anfahrt?
Gerichtlich festgestellte Duldungspflicht
GE 21/2016, S. 1308 - Wenn ein Mieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verurteilt worden ist, haftet er auf Schadensersatz, wenn er gleichwohl die Maßnahmen verhindern will. Dem Vermieter kann aber der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden, weil er nicht zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben hat.
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Die Ihr eintretet, lasst alle Hoffnung fahren
Magere Beute für die SPD
Sollte Berlins Regierender Bürgermeister in fünf Jahren am Ende der Legislaturperiode immer noch Michael Müller heißen, würde das an ein Wunder grenzen.
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