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Fristlose Kündigung wegen Beleidigung
Fortsetzung unzumutbar
14.10.2024 (GE 17/2024, S. 825) Wenn ein Mieter wiederholt den Vermieter oder dessen Mitarbeiter unflätig beleidigt, kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein. Das war in einem Fall so, in dem der Mieter Daueraufträge über 0,01 € mit einem entsprechenden Zusatz versah.
Der Fall: Der Mieter hatte seit 2022 jeden Monat Daueraufträge über kleine Beträge mit Zusätzen wie „Nachzahlung Rauchmelder, womit ich gar nicht einverstanden bin. Den Tod wünsche ich Ihnen Frau …“ oder „dreckige Schlampe/Hure“ oder „dir, deinem Mann und dem Rest deiner Sippe wünsche ich den Tod“ auf sein Mietkonto überwiesen, was der Vermieterin Ende Juli/Anfang August 2023 auffiel. Eine Kontenklärung ergab, dass solche Daueraufträge seit 2022 jeden Monat eingegangen waren. Mit Schreiben vom 10. August 2023 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos.
Das Urteil: Das Amtsgericht Köpenick bejahte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung, weil es sich nicht um bloße Unhöflichkeiten gehandelt habe, sondern um erhebliche wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen der Mitarbeiterin der Klägerin. Wegen der Größe und Organisation der Klägerin mit der Vermietung von ca. 70.000 Wohnungen sei der Text auf den Überweisungen erst später aufgefallen; von einer Duldung des Verhaltens des Beklagten könne keine Rede sein.
Anmerkung: Die Berufung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 2. Juli 2024 (63 S 76/24) zurückgewiesen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 854 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Köpenick bejahte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung, weil es sich nicht um bloße Unhöflichkeiten gehandelt habe, sondern um erhebliche wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen der Mitarbeiterin der Klägerin. Wegen der Größe und Organisation der Klägerin mit der Vermietung von ca. 70.000 Wohnungen sei der Text auf den Überweisungen erst später aufgefallen; von einer Duldung des Verhaltens des Beklagten könne keine Rede sein.
Anmerkung: Die Berufung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 2. Juli 2024 (63 S 76/24) zurückgewiesen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 854 und in unserer Datenbank.
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