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Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne
Optische Beeinträchtigung
17.09.2024 (GE 16/2024, S. 782) Das Aufstellen eines Strandkorbs und einer Wäschespinne außerhalb einer zugewiesenen Sondernutzungsfläche kann eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung darstellen.
Der Fall: Bei zwei nebeneinander gelegenen Eigentumswohnungen im EG war den Eigentümern für ihre Terrassen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Einer der Eigentümer stellte einen Strandkorb und eine Wäschespinne so auf, dass sie zum Teil in das Gemeinschaftseigentum hineinragten und von der Terrasse das Nachbarn aus sichtbar waren; der verlangte Unterlassung – mit Erfolg!

Das Urteil: Störungen des Sondereigentums liegen dann vor, wenn Emissionen wie Geräusche oder Gerüche unmittelbar auf das Sondereigentum einwirken oder wenn es zu negativen Emissionen wie etwa einer Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht kommt. Der Nachbar hat einen Unterlassungsanspruch. Bei dem abgestellten Strandkorb handelt es sich um eine übermäßige Beeinträchtigung, weil er so abgestellt ist, dass er im Sondereigentum der Kläger wahrgenommen werden kann. Eine solche Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist unzulässig. Auch die Wäschespinne muss er nicht dulden. Zwar handelt es sich bei der Wäschespinne nicht um eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung verlangt werden könnte, weil sie nicht fest und dauerhaft im Boden verankert ist. Vorliegend stellt aber der konkrete Nutzungsort der Wäschespinne eine Beeinträchtigung dar, da die Wäschespinne ebenfalls vom Sondereigentum und Sondernutzungsrecht des Nachbarn aus sichtbar ist und auch insoweit eine nicht hinzunehmende Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 804 und in unserer Datenbank.


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