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Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein
Datenschutz-Falle für Makler
13.09.2024 (GE 16/2024, S. 781) Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sogenannte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.
Der Fall: Die von einem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen des Hauses. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklers an einem abgesprochenen Termin in das Haus. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu werden. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte das Ehepaar einen immateriellen Schaden geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei und verlangte Schmerzensgeld.
Das Urteil: Das LG Frankental wies die Klage ab, weil das Ehepaar durch sein Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt habe. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutzgrundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das LG Frankental wies die Klage ab, weil das Ehepaar durch sein Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt habe. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutzgrundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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