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Mieter wollte Wohnung zur Ausübung der Prostitution nutzen
Ungenehmigte Nutzungsänderung
30.08.2024 (GE 15/2024, S. 732) Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung verweigert, kann der Mieter nicht auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung klagen, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.
Der Fall: Die Klägerin ist Mieterin einer ca. 40 m2 großen 1 1/2-Zimmer-Wohnung. Sie beantragte bei der Beklagten, den Nutzungszweck der Wohnung von Wohnen in eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer
Prostitutionsstätte zu ändern. Die Eigentümerin der Wohnung hat gegenüber der Beklagten erklärt, mit der Nutzungsänderung nicht einverstanden zu sein, worauf die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Klage haben VG und OVG abgewiesen.

Das Urteil: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sie eine nutzlose Rechtsverfolgung darstellt. Nutzlos sei eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lasse. Habe der Vermieter seine Zustimmung verweigert, so stehe der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung ein nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeute, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.
Darauf, ob ein Wohnraumvermieter eine teilweise gewerbliche oder (frei-) berufliche Nutzung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu erlauben bzw. zu dulden habe, wenn diese sich noch innerhalb der Wohnnutzung bewege, kommt es vorliegend nicht an, denn Gegenstand dieses Verfahrens sei gerade die Genehmigung der Nutzungsänderung vom Nutzungszweck Wohnen zu einer ausschließlich gewerblichen Nutzung als Prostitutionsstätte. Darüber hinaus müsse der Vermieter auch zivilrechtlich die Nutzung einer Wohnung zur Prostitutionsausübung nicht dulden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 760 und in unserer Datenbank.


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