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Ausreichend: „Akute Suizidgefahr nicht auszuschließen“
Räumung jahrelang nicht durchsetzbar
28.08.2024 (GE 15/2024, S. 728) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wiegt schwerer als die Vermögensinteressen des Vermieters, weswegen ein Räumungsurteil wegen möglicher Gefahren für den Mieter nicht vollstreckbar sein kann. Daran scheiterte erneut die Zwangsräumung gegen eine 83-jährige Mieterin.
Der Fall: Der Räumungsvergleich aus dem Jahr 2022 war zunächst nicht vollstreckbar, weil die Stadt Köln die Mietwohnung beschlagnahmt und die Mieterin in die Wohnung wieder eingewiesen hatte. Auf einen späteren Antrag wurde zunächst wegen möglicher Gesundheitsgefährdung die Zwangsvollstreckung eingestellt, danach wurde die Einstellung jedoch wegen des Mietzahlungsverhaltens der Mieterin wieder aufgehoben.
Erneute Termine zur zwangsweisen Räumung versuchte die Mieterin wiederum mit zahlreichen fachärztlichen Attesten zu verhindern; die Ablehnung der Einstellung durch das Amtsgericht bestätigte das Landgericht Köln mit Beschluss vom Januar 2024, wogegen die Mieterin Verfassungsbeschwerde einlegte.

Der Beschluss: Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landgerichts Köln auf, weil die zahlreichen fachärztlichen Atteste eine weitere Sachaufklärung durch das Landgericht erforderten; das Einreichen neuer ärztlicher Atteste sei für eine Neubewertung der Sachlage (Einstellung der Räumungsvollstreckung) ausreichend. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es sich um Gefälligkeitsatteste gehandelt habe. Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Suizidalität, und es handele sich letztlich um ein allgemeines Risiko, sei zu kurz gegriffen. Ausreichend sei vielmehr die fachärztliche Bestätigung, dass eine erhebliche Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 745 und in unserer Datenbank.


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