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Videoüberwachung: Im Räumungsprozess sind Aufnahmen wertlos
Mieter heimlich gefilmt
26.08.2024 (GE 15/2024, S. 725) Heimlich gemachte Videos, die dem Nachweis unerlaubter Untervermietung dienen, können keine fristlose Kündigung stützen.
Der Fall: Das LG Berlin (GE 2020, 398) hatte die Räumungsklage eines landeseigenen Wohnungsunternehmens wegen unerlaubter Untervermietung abgewiesen, weil die Vermieterin sich mit Hilfe eines Detektivs auf heimlich veranlasste Videoaufzeichnungen des Wohnungseingangsbereichs gestützt hatte. Das sei grundrechtswidrig, zumal andere Maßnahmen und Indizien zum Beweis der unbefugten Untervermietung ausreichend gewesen wären. Ein Anspruch der Mieterin wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entfalle aber auch, da die Überwachungsmaßnahmen nicht ohne sachlichen Grund und lediglich fahrlässig veranlasst worden seien. Die Revision der Vermieterin war erfolglos.

Das Urteil: Nach Auffassung des BGH ist eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Frage, ob das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung der Daten schutzwürdig ist, erforderlich. Das sei hier zu bejahen und die Interessen der Vermieterin müssten zurücktreten, weil zur Zweckerreichung mildere Mittel zur Verfügung standen. Die Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei zu unterscheiden vom Schmerzensgeld, die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich.

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