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Ex-Vermieter muss Grundstücksverkauf dem Mieter mitteilen
Rückforderung der Mietkaution
16.08.2024 (GE 14/2024, S. 678) Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem Mieter von einer Veräußerung der Mietsache unmissverständliche Mitteilung zu machen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters begründen – etwa wenn der Mieter die Rückgabe der Mietkaution einklagt und ihm dadurch Kosten für ein Gerichtsverfahren entstehen.
Der Fall: Die Mieter verlangten klageweise Rückgabe der Mietkaution vom Vermieter, mit dem sie den Mietvertrag geschlossen hatten. Der hatte inzwischen jedoch das Grundstück verkauft, so dass die Klage auf Rückzahlung der Kaution an den Käufer und neuen Vermieter hätte gerichtet werden müssen. Die Parteien erklärten im Prozess übereinstimmend Hauptsachenerledigung, so dass nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden war. Das Amtsgericht hatte die Kosten den klagenden Mietern auferlegt – das Landgericht war anderer Auffassung.
Die Entscheidung: Kosten des Rechtsstreits hat der Vermieter zu tragen. Der hätte zwar ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache gewonnen, da nicht er, sondern der Grundstückskäufer als sein Rechtsnachfolger zur Rückgabe der Kaution verpflichtet war.
Den Mietern steht jedoch hinsichtlich der Prozesskosten Erstattungsanspruch zu, weil der ehemalige Vermieter die Mieter vor Klageerhebung nicht darauf hingewiesen hat, dass er das Grundstück mittlerweile verkauft hat. Zu einer entsprechenden Mitteilung wäre er als im Mietvertrag ausdrücklich benannter Vermieter verpflichtet gewesen.
Ohne unmissverständliche Mitteilung durch den früheren Vermieter oder den durch den Grundstückskauf in die Vermieterstellung gelangten Erwerber mussten und durften die Mieter davon ausgehen, dass der frühere Vermieter ihrer Wohnung auf die Rückgewähr der Kaution haftet.
Für die klagenden Mieter bestand deshalb auch keine Verpflichtung, vor Klageerhebung das Grundbuch einzusehen, um sich auf diese Weise Gewissheit von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen zu verschaffen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 697 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: Kosten des Rechtsstreits hat der Vermieter zu tragen. Der hätte zwar ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache gewonnen, da nicht er, sondern der Grundstückskäufer als sein Rechtsnachfolger zur Rückgabe der Kaution verpflichtet war.
Den Mietern steht jedoch hinsichtlich der Prozesskosten Erstattungsanspruch zu, weil der ehemalige Vermieter die Mieter vor Klageerhebung nicht darauf hingewiesen hat, dass er das Grundstück mittlerweile verkauft hat. Zu einer entsprechenden Mitteilung wäre er als im Mietvertrag ausdrücklich benannter Vermieter verpflichtet gewesen.
Ohne unmissverständliche Mitteilung durch den früheren Vermieter oder den durch den Grundstückskauf in die Vermieterstellung gelangten Erwerber mussten und durften die Mieter davon ausgehen, dass der frühere Vermieter ihrer Wohnung auf die Rückgewähr der Kaution haftet.
Für die klagenden Mieter bestand deshalb auch keine Verpflichtung, vor Klageerhebung das Grundbuch einzusehen, um sich auf diese Weise Gewissheit von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen zu verschaffen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 697 und in unserer Datenbank.
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