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Schadensersatz für vom Nachbarn beschädigten Maschendrahtzaun
Kein Abzug neu für alt
14.08.2024 (GE 14/2024, S. 677) Wenn der Grundstücksnachbar den Maschendrahtzaun an der Grenze beschädigt, haftet er grundsätzlich auf vollen Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn ein etwa vorgeschriebener Grenzabstand nicht eingehalten ist.
Der Fall: Der Beklagte führte mit Landmaschinen Grasmäharbeiten auf seinem Grundstück durch; die Nachbarn stellten später fest, dass ihr Maschendrahtzaun beschädigt war. Sie verlangten Schadensersatz nach Einholung von Gutachten. Der Beklagte bestritt eine Beschädigung und meinte, jedenfalls sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen und die Kläger müssten sich ein Mitverschulden wegen Nichteinhaltung des Grenzabstands zurechnen lassen.
Das Urteil: Nach Beweisaufnahme gab das Amtsgericht Trier der Klage statt; ein Abzug neu für alt sei nicht zu berücksichtigen, denn ein messbarer Vermögensvorteil für die Kläger sei nicht festzustellen, auch wenn das vermeintliche Lebensalter des Zauns überschritten werde. Auch eine Unterschreitung des Grenzabstandes nach dem Nachbarrechtsgesetz sei unerheblich, wenn – wie hier – ein Beseitigungsanspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossen sei.
Anmerkung: Das Landgericht Kleve (ZMR 2006, 45) hatte einen Anspruch auf Wiederherstellung des Maschendrahtzauns auf voller Länge ohne Abzug neu für alt zugebilligt. Nach dem Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz ist vorgesehen, dass Einfriedungen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben müssen. Im Berliner und Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz gibt es solche Abstandspflichten für die Einfriedung auf dem eigenen Grundstück nicht; sie gelten nur für Hecken und andere Anpflanzungen. Nach § 32 Nachbarrechtsgesetz Berlin und § 40 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz ist ein Beseitigungsanspruch nach fünf Jahren (Berlin) oder zwei Jahren (Brandenburg) ausgeschlossen; im Falle einer Beschädigung wäre dann entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Trier kein Einwand des Mitverschuldens gegen einen Schadensersatzanspruch möglich.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 698 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Nach Beweisaufnahme gab das Amtsgericht Trier der Klage statt; ein Abzug neu für alt sei nicht zu berücksichtigen, denn ein messbarer Vermögensvorteil für die Kläger sei nicht festzustellen, auch wenn das vermeintliche Lebensalter des Zauns überschritten werde. Auch eine Unterschreitung des Grenzabstandes nach dem Nachbarrechtsgesetz sei unerheblich, wenn – wie hier – ein Beseitigungsanspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossen sei.
Anmerkung: Das Landgericht Kleve (ZMR 2006, 45) hatte einen Anspruch auf Wiederherstellung des Maschendrahtzauns auf voller Länge ohne Abzug neu für alt zugebilligt. Nach dem Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz ist vorgesehen, dass Einfriedungen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,5 m zurückbleiben müssen. Im Berliner und Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz gibt es solche Abstandspflichten für die Einfriedung auf dem eigenen Grundstück nicht; sie gelten nur für Hecken und andere Anpflanzungen. Nach § 32 Nachbarrechtsgesetz Berlin und § 40 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz ist ein Beseitigungsanspruch nach fünf Jahren (Berlin) oder zwei Jahren (Brandenburg) ausgeschlossen; im Falle einer Beschädigung wäre dann entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Trier kein Einwand des Mitverschuldens gegen einen Schadensersatzanspruch möglich.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 698 und in unserer Datenbank.
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