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Der Europäische Gerichtshof gibt dem LG Berlin recht: Eindeutiger Hinweis auf Zahlungspflicht erforderlich
Bestellbutton des Rechtsdienstleisters Conny
02.08.2024 (GE 13/2024, S. 623) Im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen kommt die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann in Anwendung, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen – der Bestellbutton des Inkassodienstleisters Conny erfüllte diese Anforderungen nicht, wie der Europäische Gerichtshof jetzt aufgrund einer Vorlage des Landgerichts Berlin (ZK 67) entschied.
Der Fall: Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse hatte Conny als Inkassodienstleisterin die Auftragserteilung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters von dem Anklicken eines Buttons mit den Wörtern „weiter“, „Mietsenkung beauftragen“ oder „Mietendeckelersparnis retten“ abhängig gemacht. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 - gemeint, dass das auch europarechtlich wirksam sei (NZM 2022, 202); ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ sei „weder notwendig noch hilfreich“. Die 67. Kammer des LG Berlin (67 S 259/21) folgte dem nicht und hielt die Abtretung der Ansprüche des Mieters an die Rechtsdienstleisterin deshalb für unwirksam und legte die Sache dem EuGH vor.
Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof verwies darauf, dass nach der EU-Verbraucherrichtlinie unmissverständlich auf eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers hinzuweisen sei.
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schutzzweck der Richtlinien deshalb gewahrt werde, weil der Verbraucher nur bei Erfolg der Klage zahlungspflichtig sei, wird vom EuGH ausdrücklich nicht geteilt. Die eindeutige Bestimmung in der Richtlinie, der Kontext und die Ziele verlangten eine unmissverständliche Formulierung der Zahlungspflicht. Der Mieter habe allerdings die Möglichkeit, die Bestellung der Rechtsdienstleistung später zu bestätigen und so die zunächst unwirksame Abtretung von Ansprüchen zu wiederholen.
Anmerkung: Die Rechtsdienstleisterin Conny hat inzwischen den Bestell-Button geändert in „entgeltpflichtig abschließen“; das Urteil des EuGH ist damit im Wesentlichen nur als Punktsieg im Kleinkrieg zwischen der 67. Kammer des LG Berlin und dem Bundesgerichtshof zu werten (vgl. GE 2022, 1278; zuletzt BGH GE 2023, 793). In GE 2018, 820 findet sich etwa eine drastische Beurteilung der Rechtsprechung der 67. Kammer durch den Bundesgerichtshof (siehe auch GE 2018, 782).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 641 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof verwies darauf, dass nach der EU-Verbraucherrichtlinie unmissverständlich auf eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers hinzuweisen sei.
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schutzzweck der Richtlinien deshalb gewahrt werde, weil der Verbraucher nur bei Erfolg der Klage zahlungspflichtig sei, wird vom EuGH ausdrücklich nicht geteilt. Die eindeutige Bestimmung in der Richtlinie, der Kontext und die Ziele verlangten eine unmissverständliche Formulierung der Zahlungspflicht. Der Mieter habe allerdings die Möglichkeit, die Bestellung der Rechtsdienstleistung später zu bestätigen und so die zunächst unwirksame Abtretung von Ansprüchen zu wiederholen.
Anmerkung: Die Rechtsdienstleisterin Conny hat inzwischen den Bestell-Button geändert in „entgeltpflichtig abschließen“; das Urteil des EuGH ist damit im Wesentlichen nur als Punktsieg im Kleinkrieg zwischen der 67. Kammer des LG Berlin und dem Bundesgerichtshof zu werten (vgl. GE 2022, 1278; zuletzt BGH GE 2023, 793). In GE 2018, 820 findet sich etwa eine drastische Beurteilung der Rechtsprechung der 67. Kammer durch den Bundesgerichtshof (siehe auch GE 2018, 782).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 641 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann
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