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Erwerb eines Miteigentumsanteils durch Minderjährigen
Weder vermietet noch verpachtet
28.06.2024 (GE 11/2024, S. 529) Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB. Daher braucht die Übertragung eines Miteigentumsanteils durch Eltern auf minderjährige Kinder auch nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt zu werden.
Der Fall: Im konkreten Fall wollte ein Vater seinen beiden minderjährigen Kindern ein Grundstück schenken und hierbei sich und seiner Frau ein lebenslanges Nieß­brauchsrecht bewilligen lassen. Das Grundbuchamt wollte die Eintragung von der Genehmigung eines noch zu bestimmenden Ergänzungspflegers für die Kinder abhängig machen.

Der Beschluss: Der BGH hielt das nicht für erforderlich. Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks durch die Eltern an die minderjährigen Kinder stelle sich – isoliert betrachtet – grundsätzlich als für die Minderjährigen lediglich vorteilhaft dar. Die Pflicht zur Tragung der laufenden öffentlichen Grundstückslasten bringe keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich. Anders ist es bei einem vermieteten/verpachteten Grundstück oder einer Eigentumswohnung, weil dann die Minderjährigen in die bestehenden Miet-/Pachtverträge bzw. in eine GdWE und die damit verbundenen Verpflichtungen eintreten. Hier ist daher eine Prüfung durch einen Ergänzungspfleger angezeigt.

BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - V ZB 51/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen.


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