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Auch Veröffentlichung der Begründung leicht zugänglich
MietenbegrenzungsVO wirksam
26.06.2024 (GE 11/2024, S. 529) Verschiedentlich ist wegen unwirksamer Veröffentlichung der Begründung zu der Berliner Mietpreisbegrenzung die Mietpreisbremse in Berlin für nichtig angesehen worden (AG Neukölln, GE 2022, 1312; AG Mitte, GE 2023, 457); auch die 67. Kammer des LG Berlin hat daran Zweifel (GE 2023, 89), nicht so aber erneut der Bundesgerichtshof.
Der Fall: Der Mieter macht einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse geltend und verlangte Rückzahlung und Feststellung der Unwirksamkeit der vereinbarten monatlichen Miete. Das Landgericht Berlin hielt den Anspruch im Wesentlichen für begründet, ließ aber die Revision zur Klärung der Frage zu, wen die Beweislast für die von den Vermietern geltend gemachte Unwirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung treffe.
Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verneinte einen Zulassungsgrund für die Revision, denn die 67. Kammer habe „erneut“ verkannt, dass eine fehlerhafte Begründung für die Verordnung nur dann zur Nichtigkeit führe, wenn dies evident sei. Das Gegenteil sei richtig. Die Wirksamkeit der Verordnung habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen; auf die Beweislast komme es nicht an. Unter Verweis auf die zahlreichen eigenen Entscheidungen bekräftigt der BGH seine Auffassung, dass die Begründung für die Mietenbegrenzungsverordnung leicht zugänglich gewesen sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 547 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verneinte einen Zulassungsgrund für die Revision, denn die 67. Kammer habe „erneut“ verkannt, dass eine fehlerhafte Begründung für die Verordnung nur dann zur Nichtigkeit führe, wenn dies evident sei. Das Gegenteil sei richtig. Die Wirksamkeit der Verordnung habe das Gericht von Amts wegen zu prüfen; auf die Beweislast komme es nicht an. Unter Verweis auf die zahlreichen eigenen Entscheidungen bekräftigt der BGH seine Auffassung, dass die Begründung für die Mietenbegrenzungsverordnung leicht zugänglich gewesen sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 547 und in unserer Datenbank.
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