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Zwangsräumung gegen eine demente Mieterin ausgesetzt
Leben und Gesundheit vor Eigentum
08.05.2024 (GE 7/2024, S. 334) In zahlreichen Entscheidungen haben die Gerichte Vollstreckungsschutz für Zwangsräumungen wegen drohender Gesundheitsgefahren gewährt. Ohne Sachverständigengutachten darf auch nicht über einen Räumungsschutzantrag entschieden werden, wenn nach der Räumung eine Heimunterbringung möglich ist.
Der Fall: Die Mieterin war zusammen mit Familienangehörigen zur Räumung verurteilt worden; ein Vollstreckungsschutzantrag blieb auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos, obwohl sich die Mieterin auf ihre Demenzerkrankung berief, die sich durch eine Räumung erheblich verschlechtern würde. Das LG verwies darauf, dass die Mieterin nicht obdachlos werden würde, sondern eine Heimunterbringung möglich sei. Das Bundesverfassungsgericht ordnete eine Aussetzung der Vollstreckung an.

Der Beschluss: Die Mieterin habe substantiiert für den Fall der Zwangsräumung ihr drohende schwere Gesundheitsgefahren geltend gemacht. Das Vollstreckungsgericht habe ohne eigene dokumentierte Sachkunde und weitere Sachaufklärung entschieden, dass sie zwar wegen ihrer Demenzerkrankung keine Obdachlosigkeit hinnehmen müsse, eine Heimunterbringung jedoch zumutbar sei. Die Vollstreckung sei deshalb einstweilig auszusetzen. Das gelte auch für die weiteren Bewohner, weil die Mieterin nicht ohne deren Unterstützung in der Wohnung verbleiben könne.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 345 und in unserer Datenbank.


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