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Wäschelüften ist erlaubt – jedenfalls in der Regel
Frau Holle in der GdWE
02.05.2024 (GE 7/2024, S. 333) Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.
Der Fall: Kläger und Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE). Den Klägern gehört die Wohnung im Erdgeschoss, den Beklagten die Wohnung darüber im Obergeschoss. Die Beklagten legen seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung ihres geöffneten Schlafzimmerfensters, das sich oberhalb eines Fensters der klägerischen Wohnung befindet. Die Kläger verlangen, dass die Beklagten keine Wäsche mehr aus ihrem Fenster ausschütteln und dort aushängen. Die Hausordnung der GdWE enthält folgende Regelung:
„Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“
Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen die Berufung der Kläger – ohne Erfolg.

Das Urteil: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung, denn das Verhalten der Beklagten stellt keine Einwirkung auf das Sondereigentum der Kläger dar, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Eine Vereinbarung der Gemeinschaft, wonach das Wäschelüften untersagt ist, besteht nicht. Das Verhalten eines Wohnungseigentümers stellt grundsätzlich nur insoweit eine abwehrfähige Beeinträchtigung dar, soweit diesen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Beeinträchtigungen durch sozialadäquates Verhalten sind regelmäßig hinzunehmen. Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung ist ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Wenn sich dabei in geringem Umfang einzelne Haare o. Ä. von den Wäschestücken lösen und in das Sondereigentum der Kläger gelangen, stellt dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar.
Eine Vereinbarung, die das Auslegen der Bettwäsche am Fenster verbietet, besteht nicht, und ein Verbot ergibt sich auch nicht aus der Hausordnung, die zwar das Aufhängen von Wäsche an den Fenstern untersagt, ihrem Sinn und Zweck nach aber nur das Aufhängen feuchter Wäsche zur Lufttrocknung betrifft, denn in diesem Falle könnten unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen. Diese Gefahren bestehen beim Auslegen von (trockener) Bettwäsche nicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 350 und in unserer Datenbank.


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