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Vom Mieter fahrlässig verursachter und von Vermieters Versicherung gedeckter Brandschaden
Minderungsrecht bleibt trotzdem erhalten
22.04.2024 (GE 6/2024, S. 272) Besteht aufgrund eines durch den Mieter nicht grob, aber doch fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes die Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung, sodass es in der Folge bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters verbleibt, ist der Mieter während der Unbewohnbarkeit der Wohnung zur Mietminderung berechtigt. Bei der fahrlässigen Herbeiführung eines Wohnungsbrandes aufgrund einer nicht abgeschalteten Herdplatte durch einen jungen, haushaltsunerfahrenen, übermüdeten und alkoholisierten Mann kann ein Augenblicksversagen vorliegen.
Der Fall: Der noch junge, haushaltsunerfahrene, übermüdete und alkoholisierte Kläger (Mieter) hatte sich lange nach Mitternacht noch Pommes zubereitet. Danach stellte er den Topf zum Abkühlen des Fettes zurück auf die Herdplatte, ohne sie abzuschalten, und verließ die Küche, die 30 Minuten später brannte, während der Kläger sich in der Wohnung aufhielt. Die Wohnung war danach unbewohnbar. Für den Schaden kam die Versicherung des beklagten Vermieters auf. Der Kläger forderte für den Zeitraum der Unbewohnbarkeit der Wohnung eine vollständige Mietminderung, was der Beklagte ablehnte. Das AG sprach dem Kläger ein Recht auf vollständige Mietminderung zu. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem LG erfolglos.
Das Urteil: Grundsätzlich kann sich der Mieter zwar nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen oder von ihm zu vertreten ist. Ist jedoch ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung – etwa einer Wohngebäudeversicherung – gedeckt und fällt dem Mieter hinsichtlich seines Verschuldens lediglich einfache und nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last, so bleibt seine Befugnis zur Minderung der Miete unberührt. Sein Verhalten begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.
Dass der Beklagte den Topf mit heißem Fett zum Abkühlen wieder auf dieselbe, zuvor zum Erhitzen benutzte und noch angeschaltete Herdplatte zurückgestellt hat, begründe nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dass der Kläger seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten beim Erhitzen von Fett in einem Topf auf dem Herd grundsätzlich nachgekommen sei, zeige sich daran, dass es beim Erhitzen zu keinem Brandgeschehen gekommen sei.
Dass er beim Abkühlen des heißen Fettes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Herdplatte bereits ausgeschaltet zu haben, rechtfertige auch die Annahme der bloß einfachen Fahrlässigkeit.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger die gesamte Zeit über die Wohnung nicht verlassen und sich nur 10 bis 20 Minuten nicht in der Küche aufgehalten habe.
Aber selbst bei Annahme eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers sprächen ihn subjektive Gründe vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit frei, weil es sich bei seinem Verhalten nur um ein Augenblicksversagen gehandelt habe.
Im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfs seien bei der groben Fahrlässigkeit auch besondere, in den seelischen und physischen Umständen der betreffenden Person liegende Umstände beachtlich. Hier habe der Kläger nur in der Annahme, dass die Herdplatte bereits ausgeschaltet sei, den heißen Topf auf diese zurückgestellt. Dass er diese Annahme fälschlicherweise getroffen habe, könne mit der nächtlichen Uhrzeit, der damit einhergehenden Müdigkeit und der Alkoholisierung des Klägers (1,2 Promille Blutalkohol waren festgestellt worden) zusammenhängen, die zu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit geführt hätten. Schuldmindernd sei ihm auch zugute zu halten, dass er als junger Mann nur über wenig Erfahrungen im Haushalt verfügte.
Aufgrund des durch den Kläger nicht grob fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes habe die Wohngebäudeversicherung des Beklagten einzuspringen, sodass der in der Folge die Wohnung wiederherstellen müsse und der Kläger seinerseits zur Mietminderung berechtigt sei.
Anmerkung: Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 2005, 981; NJW 1992, 3236). Danach hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können. Der Vermieter/die anderen Mieter werden mit der unausweichlichen Versicherungs-Prämienerhöhung belastet.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 289 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Grundsätzlich kann sich der Mieter zwar nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen oder von ihm zu vertreten ist. Ist jedoch ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung – etwa einer Wohngebäudeversicherung – gedeckt und fällt dem Mieter hinsichtlich seines Verschuldens lediglich einfache und nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last, so bleibt seine Befugnis zur Minderung der Miete unberührt. Sein Verhalten begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.
Dass der Beklagte den Topf mit heißem Fett zum Abkühlen wieder auf dieselbe, zuvor zum Erhitzen benutzte und noch angeschaltete Herdplatte zurückgestellt hat, begründe nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dass der Kläger seinen Sorgfalts- und Überwachungspflichten beim Erhitzen von Fett in einem Topf auf dem Herd grundsätzlich nachgekommen sei, zeige sich daran, dass es beim Erhitzen zu keinem Brandgeschehen gekommen sei.
Dass er beim Abkühlen des heißen Fettes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Herdplatte bereits ausgeschaltet zu haben, rechtfertige auch die Annahme der bloß einfachen Fahrlässigkeit.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger die gesamte Zeit über die Wohnung nicht verlassen und sich nur 10 bis 20 Minuten nicht in der Küche aufgehalten habe.
Aber selbst bei Annahme eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers sprächen ihn subjektive Gründe vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit frei, weil es sich bei seinem Verhalten nur um ein Augenblicksversagen gehandelt habe.
Im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfs seien bei der groben Fahrlässigkeit auch besondere, in den seelischen und physischen Umständen der betreffenden Person liegende Umstände beachtlich. Hier habe der Kläger nur in der Annahme, dass die Herdplatte bereits ausgeschaltet sei, den heißen Topf auf diese zurückgestellt. Dass er diese Annahme fälschlicherweise getroffen habe, könne mit der nächtlichen Uhrzeit, der damit einhergehenden Müdigkeit und der Alkoholisierung des Klägers (1,2 Promille Blutalkohol waren festgestellt worden) zusammenhängen, die zu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit geführt hätten. Schuldmindernd sei ihm auch zugute zu halten, dass er als junger Mann nur über wenig Erfahrungen im Haushalt verfügte.
Aufgrund des durch den Kläger nicht grob fahrlässig herbeigeführten Wohnungsbrandes habe die Wohngebäudeversicherung des Beklagten einzuspringen, sodass der in der Folge die Wohnung wiederherstellen müsse und der Kläger seinerseits zur Mietminderung berechtigt sei.
Anmerkung: Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 2005, 981; NJW 1992, 3236). Danach hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können. Der Vermieter/die anderen Mieter werden mit der unausweichlichen Versicherungs-Prämienerhöhung belastet.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 289 und in unserer Datenbank.
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