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Zweckentfremdung durch Schlafstellenvermietung
Vier Personen in Zweizimmerwohnung
20.12.2023 (GE 23/2023, S. 1172) Zum Wohnen i.S.d. Zweckentfremdungsrechts gehört die Rückzugsmöglichkeit zur privaten Verfügung. Daran fehlt es bei einer Zweizimmerwohnung, in der lediglich Schlafstellen für mehrere Bewohner vorhanden sind.
Der Fall: Die Wohnungseigentümerin hatte ihre Zweizimmerwohnung an vier Personen für ein Jahr vermietet. Nachdem die WEG-Verwalterin dem Bezirksamt mitgeteilt hatte, die Küche sei entfernt worden und durch Hochbetten ersetzt, forderte das Bezirksamt die Wohnungseigentümerin unter Zwangsgeldandrohung auf, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. In ihrem Widerspruch führte die Antragstellerin auf, die Wohnung sei 60 m2 groß; zwei der Mieter seien miteinander verwandt. Nach einer Ortsbegehung setzte das Bezirksamt ein Zwangsgeld von 10.000 € fest; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war erfolglos.
Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Berlin verwies darauf, dass eine Zweckentfremdung nicht nur dann vorliege, wenn die in § 2 ZwVbG beispielhaft aufgezählten Nutzungsarten (Ferienwohnung, Fremdenbeherbergung usw.) erfüllt sind, sondern immer dann, wenn nach objektiven Kriterien die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeit als Wohnen nicht möglich sei. Der Wohnungsinhaber müsse wenigstens einen Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung haben. Auch wenn keine Überbelegung i.S.d. Wohnungsaufsichtsgesetzes anzunehmen sei, fehle es hieran, da lediglich Schlafstellen für mehrere Bewohner vorhanden seien, mit Ausnahme einer Couch aber keine sonstigen Möbel. Ein enges Verwandtschaftsverhältnis oder eine Nähebeziehung wie bei einer Kernfamilie oder bei Lebenspartnern sei nicht glaubhaft gemacht. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei daher nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1207 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Berlin verwies darauf, dass eine Zweckentfremdung nicht nur dann vorliege, wenn die in § 2 ZwVbG beispielhaft aufgezählten Nutzungsarten (Ferienwohnung, Fremdenbeherbergung usw.) erfüllt sind, sondern immer dann, wenn nach objektiven Kriterien die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeit als Wohnen nicht möglich sei. Der Wohnungsinhaber müsse wenigstens einen Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung haben. Auch wenn keine Überbelegung i.S.d. Wohnungsaufsichtsgesetzes anzunehmen sei, fehle es hieran, da lediglich Schlafstellen für mehrere Bewohner vorhanden seien, mit Ausnahme einer Couch aber keine sonstigen Möbel. Ein enges Verwandtschaftsverhältnis oder eine Nähebeziehung wie bei einer Kernfamilie oder bei Lebenspartnern sei nicht glaubhaft gemacht. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei daher nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1207 und in unserer Datenbank.
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