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Streit um Zuordnung von nicht eindeutig einem Sondereigentum zugeordneten Räumen im Keller
Prozessführungsbefugnis nach der WEG-Reform
13.12.2023 (GE 21/2023, S. 1035) Besteht in einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Streit über die Zuordnung von im Aufteilungsplan nicht eindeutig dem Gemeinschaftseigentum zugeordneten Räumen, ist im reformierten Wohnungseigentumsrecht eine Auseinandersetzung der Eigentümer untereinander unzulässig. Die Ansprüche auf Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums kann nur noch die GdWE geltend machen.
Der Fall: Der klagende Eigentümer nimmt die Beklagten, die beiden weiteren Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit seiner am 6. Januar 2022 anhängig gemachten Klage auf Gewährung des Zugangs zu den im Aufteilungsplan mit X bezeichneten Räumen im Kellergeschoss des Wohngebäudes in Anspruch, deren Zuordnung in der Teilungserklärung nicht eindeutig erfolgt ist. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der Beklagten.
Das Urteil: Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil schon aus formellen Gründen nach der WEG-Reform 2020 trotz materiell-rechtlicher Zuordnung dem Kläger die Ausübungsbefugnis hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen fehlt. Denn gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband ausübungsbefugt zur Klärung der Rechtsverhältnisse. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt ist. Auch § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet lediglich eine Duldungspflicht, nicht aber einen korrespondierenden Anspruch gegen andere Wohnungseigentümer auf Unterlassung unzulässiger Einwirkungen, weil insoweit allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig ist. Dies gilt gleichermaßen auch bei Rückgriff auf Anspruchsgrundlagen außerhalb des WEG. § 985 BGB sperrt mithin auch insoweit die Ausübung durch den einzelnen Eigentümer. Auch der weiter zugunsten des Klägers denkbare Anspruch aus § 861 BGB knüpft zwar nur an den Besitz einer Sache an, hieraus können aber keine weitergehenden Rechte für den Besitzschutz als nach § 985 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB gelten.
Anmerkung: Sozusagen zur Beruhigung des Klägers erläutert das LG auch die materielle Richtigkeit der AG-Entscheidung. Denn nicht eindeutig einer Sondereigentums-/Teileigentumseinheit zugeordnete Räume verbleiben im Gemeinschaftseigentum. Der in der Teilungserklärung in Bezug genommene Aufteilungsplan kann nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Durchstreichen einer 3 die Zuordnung als Sonder- oder Teileigentum zu einer Einheit aufgehoben wurde. Die betreffenden Räume wurden auch nicht etwa einer anderen Einheit zugeordnet.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1100 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil schon aus formellen Gründen nach der WEG-Reform 2020 trotz materiell-rechtlicher Zuordnung dem Kläger die Ausübungsbefugnis hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen fehlt. Denn gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband ausübungsbefugt zur Klärung der Rechtsverhältnisse. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt ist. Auch § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet lediglich eine Duldungspflicht, nicht aber einen korrespondierenden Anspruch gegen andere Wohnungseigentümer auf Unterlassung unzulässiger Einwirkungen, weil insoweit allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig ist. Dies gilt gleichermaßen auch bei Rückgriff auf Anspruchsgrundlagen außerhalb des WEG. § 985 BGB sperrt mithin auch insoweit die Ausübung durch den einzelnen Eigentümer. Auch der weiter zugunsten des Klägers denkbare Anspruch aus § 861 BGB knüpft zwar nur an den Besitz einer Sache an, hieraus können aber keine weitergehenden Rechte für den Besitzschutz als nach § 985 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB gelten.
Anmerkung: Sozusagen zur Beruhigung des Klägers erläutert das LG auch die materielle Richtigkeit der AG-Entscheidung. Denn nicht eindeutig einer Sondereigentums-/Teileigentumseinheit zugeordnete Räume verbleiben im Gemeinschaftseigentum. Der in der Teilungserklärung in Bezug genommene Aufteilungsplan kann nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Durchstreichen einer 3 die Zuordnung als Sonder- oder Teileigentum zu einer Einheit aufgehoben wurde. Die betreffenden Räume wurden auch nicht etwa einer anderen Einheit zugeordnet.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1100 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister
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