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Erfolglose Ermittlungen zum Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks
Vom Grundbuchamt zu Recht abgelehnt
25.09.2023 (GE 16/2023, S. 779) Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt, wenn das Grundbuchamt auf seine Anregung die Einleitung von – weiteren – Ermittlungen zum Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks ablehnt. Allein der Wunsch des Anregenden, das Nachbargrundstück zu erwerben, begründet kein Beschwerderecht.
Der Fall: Die Eigentümerin eines Grundstücks, das nur über ein Notwegerecht zu erreichen war, wollte gerne das Nachbargrundstück kaufen und beantragte eine Berichtigung der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks, weil dessen Eigentümer verstorben war. Erbenermittlungen des Grundbuchamtes verliefen ergebnislos, weitere Ermittlungen wollte das Grundbuchamt nicht mehr vornehmen und wies den Antrag der Eigentümerin zurück, weil sie nicht antragsberechtigt sei. Ihre Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss: Die Beschwerde sei unzulässig. Eine Eintragung im Grundbuch soll nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Im Antragsverfahren finden Ermittlungen von Amts wegen durch das Grundbuchamt nicht statt. Das Grundbuchamt ist zu ihnen vielmehr weder berechtigt noch verpflichtet. Der Antragsteller hat die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Grundbuchamt vorzulegen.
Das gilt auch, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Auch dann setzt die Berichtigung des Grundbuchs im Regelfall den Antrag eines hierzu Berechtigten voraus. Diese Berechtigung fehlt der Grundstückseigentümerin. Sie wird durch diese Entscheidung des Grundbuchamts in keinen eigenen Rechten beeinträchtigt. Keinesfalls ausreichend ist ihr Wunsch, das Grundstück erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könnte nicht einmal ein zur Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse rechtfertigen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 795 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Die Beschwerde sei unzulässig. Eine Eintragung im Grundbuch soll nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Im Antragsverfahren finden Ermittlungen von Amts wegen durch das Grundbuchamt nicht statt. Das Grundbuchamt ist zu ihnen vielmehr weder berechtigt noch verpflichtet. Der Antragsteller hat die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Grundbuchamt vorzulegen.
Das gilt auch, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Auch dann setzt die Berichtigung des Grundbuchs im Regelfall den Antrag eines hierzu Berechtigten voraus. Diese Berechtigung fehlt der Grundstückseigentümerin. Sie wird durch diese Entscheidung des Grundbuchamts in keinen eigenen Rechten beeinträchtigt. Keinesfalls ausreichend ist ihr Wunsch, das Grundstück erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könnte nicht einmal ein zur Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse rechtfertigen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 795 und in unserer Datenbank.
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