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Mieter drohte Nachbarin mit „Abstechen und Zerstückeln“
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
18.09.2023 (GE 15/2023, S. 730) Nicht nur in sozialen Netzwerken wird der Ton rauer; eine ernsthafte Störung des Hausfriedens muss nicht hingenommen werden, weswegen ein Mieter ausziehen musste, der einer Nachbarin anlässlich einer Auseinandersetzung damit gedroht hatte, sie „abzustechen“.
Der Fall: Der Mieter hatte morgens an der Wohnungstür der Nachbarin geklopft und behauptet, ihre Tochter habe Fäkalien an seinem Fahrrad hinterlassen. Als sie um Beweise bat, drohte er ihr mit „Abstechen“; eine ähnliche Bedrohung wiederholte er ca. zwei Wochen später. Der Vermieter kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Urteil: Das Amtsgericht Neukölln gab der Räumungsklage statt, weil der Beklagte den Hausfrieden erheblich gestört habe. Die Folge seiner Äußerungen sei, dass seine Mitbewohner Angst vor ihm hätten, was nach dem Inhalt der Äußerungen auch nachvollzogen werden könne. Dies müsse der Vermieter nicht hinnehmen; eine Abmahnung sei nicht erforderlich, weil sie nicht geeignet gewesen wäre, den Hausfrieden wiederherzustellen.

Anmerkung: Ähnlich AG Köpenick GE 2022, 154.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 754 und in unserer Datenbank.


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