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Kein Zwangsgeld bei der Verpflichtung zum Rückschnitt einer Hecke
Vertretbare Handlung
23.06.2023 (GE 10/2023, S. 482) Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung erfolgt nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld oder Zwangshaft. Bei einem Nachbarschaftsstreit wegen des Zurückschneidens einer Hecke ist das Zwangsgeldverfahren unzulässig.
Der Fall: Die Schuldnerin hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Hecke auf ihrem Grundstück auf 2,50 m zurückzuschneiden. Die Nachbarin beantragt Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Das Landgericht Hanau verhängte ein Zwangsgeld von 500 €, weil nur die Schuldnerin die Verpflichtung erfüllen könne. Auf die sofortige Beschwerde hob das OLG Frankfurt/Main den Beschluss auf.
Die Entscheidung: Das OLG betonte, dass die Vollstreckung zum Zurückschneiden eine vertretbare Handlung sei, weil sie auch von einem Dritten vorgenommen werden könne. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks das Betreten durch einen Dritten untersagen könne. Die Vollstreckung richtet sich allein nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung), wobei die Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden könnten, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen und der Schuldnerin auch aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zu dulden. Eine dahingehende Umdeutung des Antrags auf Festsetzung des Zwangsgelds komme jedoch nicht in Betracht wegen der Verschiedenheit der Vollstreckungsverfahren.
Anmerkung: Die Entscheidung gibt Anlass zum erneuten Hinweis auf die auch in Anwaltskreisen zuweilen noch nicht beachteten Vorschriften der §§ 130a, 130d ZPO. Vorbereitende Schriftsätze müssen seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt werden; für die elektronische Signatur ist ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift erforderlich. Die früher übliche Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe reicht nicht aus.
Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der in eigener Sache tätig wird. Auch dann muss der Schriftsatz in elektronischer Form gemäß § 130d ZPO eingereicht werden.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 494 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: Das OLG betonte, dass die Vollstreckung zum Zurückschneiden eine vertretbare Handlung sei, weil sie auch von einem Dritten vorgenommen werden könne. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks das Betreten durch einen Dritten untersagen könne. Die Vollstreckung richtet sich allein nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung), wobei die Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden könnten, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen und der Schuldnerin auch aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zu dulden. Eine dahingehende Umdeutung des Antrags auf Festsetzung des Zwangsgelds komme jedoch nicht in Betracht wegen der Verschiedenheit der Vollstreckungsverfahren.
Anmerkung: Die Entscheidung gibt Anlass zum erneuten Hinweis auf die auch in Anwaltskreisen zuweilen noch nicht beachteten Vorschriften der §§ 130a, 130d ZPO. Vorbereitende Schriftsätze müssen seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt werden; für die elektronische Signatur ist ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift erforderlich. Die früher übliche Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe reicht nicht aus.
Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der in eigener Sache tätig wird. Auch dann muss der Schriftsatz in elektronischer Form gemäß § 130d ZPO eingereicht werden.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 494 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann
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