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Verbot der Hundehaltung mit Erlaubnisvorbehalt kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
Tierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
07.06.2023 (GE 8/2023, S. 381) In dem Beschluss über das Hundehaltungsverbot müssen nicht bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen künftig im Einzelfall die Hundehaltung genehmigt wird.
Der Fall: Die Klägerin ist Mitglied einer Dreier-Eigentümergemeinschaft. Mit der Klage ficht sie einen Beschluss an, wonach das Halten von Hunden verboten ist, wenn nicht durch Mehrheitsbeschluss die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird, auch Neuanschaffungen unterliegen diesem Genehmigungsvorbehalt. Die Klägerin hält einen Hund und erklärt, sich ein Leben ohne Hunde nicht vorstellen zu können. Die Gemeinschaft werde nicht beeinträchtigt, weil sie den Hund stets durch das Treppenhaus trage. Das AG hat der Anfechtungsklage stattgegeben: Ein Hundehaltungsverbot sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss über die Gebrauchsregelung müsse aber erkennen lassen, unter welchen Kriterien im Einzelfall die spätere Interessenabwägung stattzufinden habe. Der Beschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil durch ihn dem Eigentümer der Nachweis eines Ausnahmefalles aufgebürdet werde.
Das Urteil: Die zulässige Berufung hat Erfolg, weil der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Gemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, über ein Hundehaltungsverbot zu entscheiden denn die Hundehaltung bringt regelmäßig Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer mit sich. Bei typisierender Betrachtung kann die Hundehaltung durchaus negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben. Da die Eigentümer ein weites Ermessen haben und das grundsätzliche Verbot der Hundehaltung dazu führt, dass besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Ablehnung eines Antrags auf Hundehaltung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist die bloße Grundregelung hinsichtlich des künftigen Ermessens der Wohnungseigentümer bei der Gestaltung von Nutzungsregelungen zulässig. Gerade die Vielgestaltigkeit der denkbaren Möglichkeiten spricht gegen das Verlangen, dass in dem Beschluss über das Hundehaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt bereits die Kriterien aufzunehmen sind, unter denen die Hundehaltung gestattet wird. Die Frage, ob die konkrete Hundehaltung zulässig ist, stellt sich vielmehr erst bei dem einschlägigen Beschluss über die Gestattung der Hundehaltung im Einzelfall, wobei auch konkrete Auflagen gemacht werden können. Die denkbaren Auflagen hängen allerdings immer von den konkreten Umständen ab, so dass es auch insoweit weder erforderlich noch möglich ist, die Kriterien für die Gestaltung umfassend bereits im Vorfeld festzulegen.
Anmerkung: Ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage hält sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es kann neben einer Ausnahme für bereits vorhandene Tiere auch vorsehen, dass die Gemeinschaft im Einzelfall eine konkrete Hundehaltung nachträglich gestatten kann. In dem Grundlagenbeschluss müssen aber nicht bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft im Einzelfall die Hundehaltung genehmigt wird. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und müssen nur ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 403 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Die zulässige Berufung hat Erfolg, weil der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Gemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, über ein Hundehaltungsverbot zu entscheiden denn die Hundehaltung bringt regelmäßig Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer mit sich. Bei typisierender Betrachtung kann die Hundehaltung durchaus negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben. Da die Eigentümer ein weites Ermessen haben und das grundsätzliche Verbot der Hundehaltung dazu führt, dass besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Ablehnung eines Antrags auf Hundehaltung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist die bloße Grundregelung hinsichtlich des künftigen Ermessens der Wohnungseigentümer bei der Gestaltung von Nutzungsregelungen zulässig. Gerade die Vielgestaltigkeit der denkbaren Möglichkeiten spricht gegen das Verlangen, dass in dem Beschluss über das Hundehaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt bereits die Kriterien aufzunehmen sind, unter denen die Hundehaltung gestattet wird. Die Frage, ob die konkrete Hundehaltung zulässig ist, stellt sich vielmehr erst bei dem einschlägigen Beschluss über die Gestattung der Hundehaltung im Einzelfall, wobei auch konkrete Auflagen gemacht werden können. Die denkbaren Auflagen hängen allerdings immer von den konkreten Umständen ab, so dass es auch insoweit weder erforderlich noch möglich ist, die Kriterien für die Gestaltung umfassend bereits im Vorfeld festzulegen.
Anmerkung: Ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage hält sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es kann neben einer Ausnahme für bereits vorhandene Tiere auch vorsehen, dass die Gemeinschaft im Einzelfall eine konkrete Hundehaltung nachträglich gestatten kann. In dem Grundlagenbeschluss müssen aber nicht bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft im Einzelfall die Hundehaltung genehmigt wird. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und müssen nur ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 403 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister
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