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Entfernung eines Notars aus dem Amt
Überhöhte Gebühren kassiert
16.12.2020 (GE 21/2020, S. 1354) Ein Notar kann aus seinem Amt entfernt werden, wenn er in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar machen.
Der Fall: Ein Bundesland führt Klage gegen einen Notar auf Entfernung aus dem Amt. Ihm wird u. a. zur Last gelegt, in mehr als 1.600 Fällen zu hohe Gebühren erhoben und in drei Fällen auf Notaranderkonto verwahrte Fremdgelder weisungswidrig ausgezahlt zu haben. Der Notar ist rechtskräftig zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsenthebungsklage hatte in erster Instanz Erfolg, die Berufung des Beklagten hat der BGH zurückgewiesen.

Das Urteil: Die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Amt lägen aufgrund der Amtspflichtverletzungen und des damit begangenen Dienstvergehens des Beklagten vor. Die im Strafurteil wegen Gebührenüberhöhung getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien im Disziplinarverfahren bindend. Die Bindungswirkung entfalle nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig seien. Werde im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so dürfe das Gericht diesem Vorbringen nur dann weiter nachgehen, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert sei, was dem Beklagten nicht gelungen sei. Eine dauerhafte Entfernung eines Notars aus dem Amt könne im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme nur dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar machten. Diese Voraussetzungen könnten regelmäßig dann vorliegen, wenn der Notar strafbare Handlungen, vor allem Falschbeurkundungen oder die Veruntreuung hinterlegter Fremdgelder, begangen oder in schwerwiegender Weise an unerlaubten oder unredlichen Geschäften mitgewirkt habe. Geringere Pflichtverletzungen genügten zumindest bei einschlägigen vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Dienstvergehen einen die Entfernung gebietenden und zugleich rechtfertigenden Schweregrad aufweise, sei eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.

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