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Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen
Urheberrechtlich geschützt
14.12.2020 (GE 21/2020, S. 1353) Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, ist zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe verpflichtet, so der BGH.
Der Fall: Die Klägerin (GEMA), die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrnimmt und außerdem das Inkasso für andere Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GVL, ZWF und VG Media) durchführt, verlangt von den Beklagten, die einen Beherbergungsbetrieb mit acht Ferienwohnungen betreiben, die jeweils mit Radio- und Fernsehgeräten über eine Verteilanlage ausgestattet sind, für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2017 Urheberrechtsgebühren von 1.885,77 €, den die Beklagten nicht beglichen. Das AG hatte der Klage stattgegeben, Berufung und Revision der Beklagten hatten keinen Erfolg.

Das Urteil: Dadurch, dass die Beklagten durch eine Verteileranlage Rundfunksendungen zu den in ihren acht Ferienwohnungen aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten übertragen haben, hätten sie schuldhaft in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte zur Kabelweitersendung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten eingegriffen und seien daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Es habe sich um eine Kabelweitersendung und damit eine öffentliche Wiedergabe gehandelt. Zwar stelle allein das Bereitstellen von Endgeräten noch keine Wiedergabehandlung und damit auch noch keine urheberrechtliche Verletzungshandlung dar. Es komme auf den Übertragungsweg an. Wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen
Hotelgäste digital-terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen (DVB-T) über eine Zimmerantenne empfangen können, handele es sich nicht um eine Kabelweitersendung. Komme dagegen zur Bereitstellung der Empfangsgeräte eine „Verbreitungshandlung“ hinzu, etwa eine Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzu, liege eine urheberrechtspflichtige Wiedergabe vor.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1421und in unserer Datenbank. 


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