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Färbt ab: Unwirksame Malerklausel infiziert andere Vereinbarungen
Schönheitsreparaturen
03.07.2015 (GE 11/2015, S. 688) Die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach starren Fristen ist unwirksam. Wenn daneben Lackiererarbeiten im Vertrag erwähnt sind, die nach Bedarf auszuführen sind, wäre das zwar allein wirksam; in der Kombination mit der anderen Klausel ist jedoch alles als nichtig anzusehen.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, dass Malerarbeiten an Wänden und Decken in bestimmten (starren) Fristen auszuführen seien. Lackiererarbeiten an Türen und Fenstern und Heizkörpern sollten dagegen nur bei Erforderlichkeit ausgeführt werden. Eine Klage auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Lackiererarbeiten hatten Amtsgericht und Landgericht abgewiesen. Die Revision war erfolglos.

Das Urteil: Mit Urteil vom 18. März 2015 verwies der Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach auch sprachlich voneinander unabhängige Klauseln zusammen bewertet werden müssten, wenn sie eine einheitliche Rechtspflicht, hier also die Durchführung von Schönheitsreparaturen, betreffen.
Die Folge dieser Gesamtschau sei dann die Unwirksamkeit. Das folge aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 725 und in unserer Datenbank)


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