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Widersinn muss leider sein – aus Vorsicht
Mieterhöhungserklärungen
29.06.2015 (GE 11/2015, S. 681) Bezieher unserer Mieterhöhungsformulare (Mietspiegel) haben sich gewundert, dass den Formularen ein Widerrufsformular beigefügt ist. Und nicht wenige meinten, das bräuchten sie nicht. Was steckt dahinter?
Über die Hintergründe haben wir ausführlich berichtet (GE 2015 [9] 556 ff.). Es wird nicht nur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass Vermieter, sofern sie als Unternehmer einzustufen sind, auch Mieterhöhungserklärungen eine Widerrufsbelehrung beifügen müssen, weil sonst das Rechtsgeschäft (Zustimmung zur Mieterhöhung) noch nach über einem Jahr widerrufen werden kann – dann ist längst die Klagefrist des Vermieters abgelaufen, und er müsste die Mieterhöhungsbeträge zurückzahlen.
Da auch nicht geklärt ist, ab welchem Umfang – teilweise wird die Auffassung vertreten, ab vier Wohnungen – ein Vermieter Unternehmer ist, halten wir es im Sinne der Risikominimierung für geboten, diesen Widersinn mitzumachen, bis die damit verbundenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Wundern Sie sich auch nicht über den Wortlaut der Widerrufsbelehrung, der eigentlich zum Kauf und nicht zur Mieterhöhung passt. Es handelt sich um den gesetzlichen Wortlaut, der aus Rechtssicherheitsgründen beibehalten werden muss. Beschweren Sie sich bitte beim Gesetzgeber!
Da auch nicht geklärt ist, ab welchem Umfang – teilweise wird die Auffassung vertreten, ab vier Wohnungen – ein Vermieter Unternehmer ist, halten wir es im Sinne der Risikominimierung für geboten, diesen Widersinn mitzumachen, bis die damit verbundenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Wundern Sie sich auch nicht über den Wortlaut der Widerrufsbelehrung, der eigentlich zum Kauf und nicht zur Mieterhöhung passt. Es handelt sich um den gesetzlichen Wortlaut, der aus Rechtssicherheitsgründen beibehalten werden muss. Beschweren Sie sich bitte beim Gesetzgeber!