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Ohne nähere Angabe gilt monatliche Mietzahlung
Varianten nicht angekreuzt
19.06.2015 (GE 10/2015, S. 627) Enthält der Mietvertrag hinsichtlich der Zahlungsintervalle die Varianten „monatlich“, „vierteljährlich“ und „jährlich“, und ist keine Variante angekreuzt, ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart, wenn die Miete andernfalls unüblich niedrig wäre und die Parteien zudem ausdrücklich eine monatliche Betriebskostenpauschale vereinbart haben. Bei der Bemessung der Räumungsfrist kann das Gericht den Ablauf der örtlichen Schulferien berücksichtigen, wenn in der Mietsache auch schulpflichtige Kinder des Mieters wohnen.
Der Fall: Die Beklagte bewohnte nach dem Auszug ihres Lebenspartners dessen Eigentumswohnung weiterhin mit den gemeinsamen Kindern. Der Partner (Kläger) war unterhaltsverpflichtet. Kläger und Beklagte schlossen schriftlich einen Mietvertrag mit einer Nettomiete von 680 €; die im Formularvertrag vorhandenen Zahlungsvarianten (monatlich, vierteljährlich, jährlich) wurden nicht angekreuzt. Auch wurde eine„monatliche Betriebskostenpauschale“ von 200 € vereinbart. Die Beklagte zahlte von Beginn an weder Miete noch Nebenkosten. Der Kläger bot der Beklagten an,„bis auf Weiteres“ mietfrei zu wohnen, die Miete werde auch nicht mit dem Unterhalt verrechnet, sie müsse aber Nebenkosten und Wohngeld übernehmen, was sie ablehnte.

Das Urteil: Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Beklagte trägt vor, mündlich sei vereinbart worden, dass sie mietfrei wohnen könne. Das AG hat die Klage abgelehnt, das LG hat der Räumungsklage stattgegeben. Die Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, dass mündlich verabredet worden sei, sie könne mietfrei wohnen. Dagegen spreche der schriftliche Mietvertrag und die dort vereinbarte Miete. Dass hinsichtlich der Zahlungstermine keine der Formularvarianten angekreuzt worden sei, hindere nicht an der Auslegung, dass eine monatliche Zahlung vereinbart gewesen sei, weil die vereinbarte Miete (680 €) andernfalls unüblich niedrig wäre und die Parteien ausdrücklich die Zahlung einer monatlichen Betriebskostenpauschale vereinbart hätten. Damit liege der Fall klar, für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters sei deshalb kein Raum.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 657 und in unserer Datenbank)


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