Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Rechnung wurde nur auf ein Mitglied ausgestellt
Vorsteuerabzug für Grundstücksgemeinschaft
25.04.2008 (GE 8/2008, 529) Lautet die Rechnung für Bauleistungen nur auf ein Mitglied der Grundstücksgemeinschaft, steht der Vorsteuerabzug in bestimmten Fällen dennoch der Gemeinschaft zu.
I. Hintergrund
Auch Vermieter sind Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Vermietungsleistungen sind jedoch nach § 4 Nr. 12 UStG regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten kann es vorteilhaft sein, auf die Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsleistungen zu verzichten. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn an einen Unternehmer für sein Unternehmen vermietet wird und dieser umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt. Wurde wirksam auf die Steuerbefreiung verzichtet, entrichtet der Mieter den Mietzins zzgl. Umsatzsteuer. Dies ist für ihn nicht von Nachteil, da er die entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Vermieter hat die vom Mieter entrichtete Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig kann der Vermieter Vorsteuer aus Rechnungen abziehen, die im Zusammenhang mit dem Gewerbeobjekt stehen. Dies ist von großem Vorteil, wenn der Vermieter hohe Instand¬setzungs- oder Modernisierungsarbeiten durchführen lässt.

II. Vorsteuerabzug für
Grundstücksgemeinschaft
Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn die strengen formalen Voraussetzungen zu den Pflichtangaben in Rechnungen erfüllt sind. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 - 5 K 1821/05 C - kann eine Grundstücksgemeinschaft jedoch selbst dann Vorsteuer aus Rechnungen für Bauleistungen abziehen, wenn die Rechnungen nicht auf die Gemeinschaft selbst, sondern im Auftrag und auf Namen eines Mitglieds der Gemeinschaft ausgestellt wurden.

1. Zum Fall beim FG Berlin-Brandenburg
Im zu beurteilenden Fall bildeten Ehegatten eine Vermietungsgemeinschaft. Sie beabsichtigten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten für Leistungen, für die allein der Ehemann als Auftraggeber, Bauherr und Rechnungsempfänger auftrat. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug, da die formalen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nicht erfüllt waren, denn Rechnungen müssen – neben zahlreichen weiteren Voraussetzungen – den vollständigen Namen des Leistungsempfängers enthalten. Leistungsempfänger war aber die Grundstücksgemeinschaft und nicht der Ehemann.

2. Zur Entscheidung des
FG Berlin-Brandenburg
Das FG entschied mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Umkehrschluss zum Urteil des EuGH vom 21. April 2005, Rs. C-25/03 „HE“) entgegen der Ansicht des Finanzamts. Die formalen Rechnungsanforderungen seien zwar nicht erfüllt, insgesamt bestand aber keine Gefahr, dass es zu Steuerhinterziehungen oder missbräuchlichen Handlungen wie etwa einem mehrfachen Vorsteuerabzug kommen könnte. Die Leistungen wurden eindeutig für das Mietobjekt der Grundstücksgemeinschaft ausgeführt. Der Ehemann war bezüglich der Ausgaben für sich genommen kein umsatzsteuerlicher Unternehmer. Ein Vorsteuerabzug wäre gar nicht möglich, wäre er nicht bei der Grundstücksgemeinschaft zulässig.
Autor: Dipl.-Kffr. Katharina Kretzer-Mossner