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Defektes Türschloß
Sache des Vermieters?
28.02.2008 (GE 4/2008, 226) Fragen & Antworten
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Frage:
Der Mieter war von einer Kurzreise zurück- und trotz des richtigen Schlüssels nicht in seine Wohnung gekommen. Er rief mich abends gegen 21.30 Uhr an und teilte mir dies mit. Die Rechnung habe ich jetzt zur Begleichung erhalten. Muß die Hausverwaltung für die Kosten aufkommen?
Ingrid J., Berlin
Antwort:
Nein! Selbst wenn wie aus der Rechnung ersichtlich der Stift des Wohnungstürschlosses verkantet war, steht noch nicht fest, daß der Vermieter und nicht der Mieter selbst diesen Mangel verursacht hat. Im übrigen hätte der Mieter einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für den Schlüsseldienst nur dann, wenn er Sie in Verzug gesetzt hätte, d. h. nicht nur den Schaden gemeldet, sondern Sie auch zur unverzüglichen Beseitigung eines etwaigen Mangels aufgefordert hätte.
Der Mieter war von einer Kurzreise zurück- und trotz des richtigen Schlüssels nicht in seine Wohnung gekommen. Er rief mich abends gegen 21.30 Uhr an und teilte mir dies mit. Die Rechnung habe ich jetzt zur Begleichung erhalten. Muß die Hausverwaltung für die Kosten aufkommen?
Ingrid J., Berlin
Antwort:
Nein! Selbst wenn wie aus der Rechnung ersichtlich der Stift des Wohnungstürschlosses verkantet war, steht noch nicht fest, daß der Vermieter und nicht der Mieter selbst diesen Mangel verursacht hat. Im übrigen hätte der Mieter einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für den Schlüsseldienst nur dann, wenn er Sie in Verzug gesetzt hätte, d. h. nicht nur den Schaden gemeldet, sondern Sie auch zur unverzüglichen Beseitigung eines etwaigen Mangels aufgefordert hätte.