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BGH erleichtert Räumungsvollstreckung
Berliner Modell abgesegnet: Bei Vermieterpfandrecht entfällt Möbelwagen
27.01.2006 (GE 02/06, Seite 83) Die Zeiten, in denen der Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung von einem (hohen) Transportkostenvorschuß abhängig machen konnte, sind vorbei: Macht der Vermieter das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen geltend, muß der Gerichtsvollzieher den Mieter aus der Wohnung setzen und die Sachen in der Wohnung belassen. Er darf nicht darüber entscheiden, welche Sachen (des Mieters) er in der Wohnung beläßt, welche er bei der Räumung abtransportiert.
Der Fall:
Der Mieter war zur Räumung der Wohnung verurteilt worden. Im Rahmen des Auftrages zur Zwangsräumung machte der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines Vorschusses von 3.000 für die Vollstreckungskosten abhängig, die nach seiner Ansicht auch die Kosten für den erforderlichen Abtransport derjenigen Gegenstände umfaßten, die wegen der Unpfändbarkeit nicht dem Vermieterpfandrecht unterlägen. AG und LG schlossen sich der Meinung des Gerichtsvollziehers an. Das LG ließ jedoch im Hinblick auf die zurückgewiesene Erinnerung des Vermieters/Gläubigers die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, die auch eingelegt wurde.
Der Beschluß:
Der I. Senat des BGH beendete den vor allem in Berlin heiß diskutierten Streit. Der Gläubiger/Vermieter kann nämlich die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Der Gerichtsvollzieher hat in einem solchen Fall die Sachen des Schuldners in der Wohnung zu belassen. Eine Prüfung, ob die bei der Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfaßt werden, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Er ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Dieses Verfahren wird jetzt als sogenanntes Berliner Modell bezeichnet werden (im Gegensatz zum Hamburger Modell).
BGH, Beschluß vom 17. November 2005 - I ZB 45/05 - Wortlaut Seite 110; vgl. auch GE 2006, 95
Mit dieser sensationellen Entscheidung beschäftigt sich auch ein brandaktuelles Seminar unseres Partners Kurs & Gut Berliner Fachsemniare.
Termin/Zeit/Ort: 10.2.06, 9.00 bis 13.00 Uhr, Berlin
Kosten: 200 zzgl. MWSt. inkl. Skript und Pausenerfrischung
Der Rechtsanwalt Lutz Körner, der Obergerichtsvollzieher Detlev Skoruppa und der Unternehmesberater Jan Eckart referieren zur "Berliner Räumung", geben wertvolle Handlungsanweisungen und beantworten alle Fragen zu diesem Thema, die jetzt auf die Vermieter zukommen (z. B. zur richtigen Geltendmachung des Vermieterpfandrechts, allen Fragen zur Beseitigung/Entfernung des Räumungsguts, welche Tätigkeiten, die bisher vom Gerichtsvollzieher abgewickelt wurden, jetzt vom Vermieter übernommen werden müssen und noch vieles mehr).
Buchungen und weitere Informationen unter: Tel. 030/411 57 47, Fax 030/411 56 05, eMail [email protected] oder online unter untenstehendem Link.
Der Mieter war zur Räumung der Wohnung verurteilt worden. Im Rahmen des Auftrages zur Zwangsräumung machte der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines Vorschusses von 3.000 für die Vollstreckungskosten abhängig, die nach seiner Ansicht auch die Kosten für den erforderlichen Abtransport derjenigen Gegenstände umfaßten, die wegen der Unpfändbarkeit nicht dem Vermieterpfandrecht unterlägen. AG und LG schlossen sich der Meinung des Gerichtsvollziehers an. Das LG ließ jedoch im Hinblick auf die zurückgewiesene Erinnerung des Vermieters/Gläubigers die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, die auch eingelegt wurde.
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BGH, Beschluß vom 17. November 2005 - I ZB 45/05 - Wortlaut Seite 110; vgl. auch GE 2006, 95
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