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Die Energiepreise steigen weiter, wer möchte da nicht 30 % einsparen?
11.10.2004 (GE 19/04, Seite 1223) Angeblich machen sich neue Kessel im Handumdrehen bezahlt. Diese Nachrichten werden seit Monaten sehr intensiv von der Heizungswirtschaft und nahestehenden Institutionen verbreitet. Die Wirklichkeit sieht etwas anders aus.
Das Trainings- und Weiterbildungszentrum Wolfenbüttel hat unter der Leitung von Prof. Dieter Wolff in einem Forschungsprojekt das Betriebsverhalten von Brennwertgeräten untersucht.

Die Studie kommt zu folgenden Schlußfolgerungen: „Die Projektergebnisse bestätigen deutlich, daß die häufig angegebenen Normnutzungsgrade von Brennwertkesselanlagen (um 109 %) im Praxisbetrieb, unter den in klassischen Heizungsanlagen vorliegenden Randbedingungen, nicht zu erreichen sind. Der gemessene Mittelwert des Jahresnutzungsgrades liegt bei 96 %. Aus der vorliegenden Untersuchung geht weiter hervor, daß es nicht ausreicht, den Wärmeerzeuger oder andere Komponenten der Heizungsanlage einzeln zu betrachten und zu bewerten. Nur die Optimierung der Gesamtanlage im Zusammenspiel mit Gebäudedämmstandard kann zu einer besseren Energieausnutzung und einwandfreien Funktion der Heizungsanlage führen.„
Auch wer bei einem Gebäude einen Brennwertkessel einbauen läßt, sollte vorher überprüfen lassen, ob dieser überhaupt im Brennwertbereich betrieben werden kann.
Das heißt mit Heizwassertemperaturen unter dem Taupunkt der Abgase, also mit weniger als 40 °C. Das reicht für Fußbodenheizungen. Heizanlagen mit üblichen Heizflächen fahren durch diesen Temperaturbereich nur bei Außentemperaturen über 5 °C oder in der ersten Aufheizphase; im praktischen Alltagsbetrieb einer Zentralheizung und über die ganze Heizperiode hinweg nur wenige Stunden. Wird ein Brennwertkessel, auf Grund von zu kleinen Heizflächen, mit einer Vorlauftemperatur von 70 °C betrieben, arbeitet dieser nicht mehr im Brennwertbereich und erreicht damit auch nie die angestrebte Einsparung.
Wozu also ein neuer Kessel?
Die Energieeinsparverordnung (EnEv) schreibt vor, daß Heizkessel die mit Gas oder Öl betrieben werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, bis 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen sind. Heizkessel, die so ertüchtigt wurden, daß die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden.
Heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, sind nicht betroffen.
Die Ausnahme sind selbstgenutzte Einfamilienhäuser: Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnt, dann schreibt die EnEV nämlich keine Erneuerung vor.
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV), die vom Schornsteinfeger kontrolliert wird, schreibt dagegen die Einhaltung von maximalen Abgasverlusten vor.
Ab 1. November 2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen vorgeschriebene Werte erfüllen. Dies ist nach entsprechender Einstellung der Heizung in der Regel auch durch ältere Heizungen zu erreichen. Feuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraums ≤ 11 kW und zur Brauchwassererwärmung ≤ 28 kW sind davon nicht betroffen.
Die Anforderungen der BImschV gelten unabhängig von den Anforderungen der EnEV.

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Autor: Von Dipl.-Ing. Florentine Raspé, Architektin und Energieberaterin in Berlin