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Anbau eines Balkons im Milieuschutzgebiet
Rechtsprechungsänderung
22.08.2025 (GE 14/2025, S. 682) Der Eigentümer eines im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Milieuschutzgebiet“) liegenden Grundstücks hat einen Anspruch auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau eines (Erst-)Balkons.
Der Fall: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau von 13 Balkonen in einer Größe von jeweils 4 m2 in einem Mehrfamilienhaus, das in einem Milieuschutzgebiet liegt; eine Mieterhöhung für den Balkonanbau ist nicht vorgesehen. Das Bezirksamt verweigerte die erforderliche Genehmigung – zu Unrecht.
Das Urteil: Die beabsichtigten Maßnahmen sind zwar genehmigungsbedürftig, doch besteht ein Anspruch auf Genehmigung, weil die Ausstattung von Wohnungen mit einem (Erst-) Balkon und einer Größe von maximal 4 m² der Herstellung eines „zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen“ dient. Bei der Betrachtung kommt es auf den Durchschnitt aller Wohnungen in Deutschland und nicht auf die Situation im konkreten Erhaltungsgebiet oder im Land Berlin an. Die 19. Kammer distanziert sich insoweit auch von ihrer bisherigen Rechtsprechung.
Die Errichtung von Erstbalkonen mit einer Größe von 4 m² dient der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes. Hierfür spricht zum einen die tatsächliche Verbreitung von Balkonen. So verfügten laut einer Erhebung der Statistik GmbH aus dem Jahr 2022 bereits 71 % der Wohnungen in Berlin über einen Balkon; in anderen Großstädten lag der Anteil zwischen 47 und 68 %. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass ein Balkon von 4 m² in den Mietspiegeln der 14 größten deutschen Städte überwiegend nicht als wohnwerterhöhend eingestuft wird. In die vorzunehmende „wertende Betrachtung“ ist zudem einzubeziehen, dass der Gesetzgeber in § 19 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 3 BauNVO 1968 selbst davon ausgegangen ist, dass Balkone dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung entsprechen.
Anmerkung: vgl. dazu ausführlich Dyroff in GE 2025, 689.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 721 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Die beabsichtigten Maßnahmen sind zwar genehmigungsbedürftig, doch besteht ein Anspruch auf Genehmigung, weil die Ausstattung von Wohnungen mit einem (Erst-) Balkon und einer Größe von maximal 4 m² der Herstellung eines „zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen“ dient. Bei der Betrachtung kommt es auf den Durchschnitt aller Wohnungen in Deutschland und nicht auf die Situation im konkreten Erhaltungsgebiet oder im Land Berlin an. Die 19. Kammer distanziert sich insoweit auch von ihrer bisherigen Rechtsprechung.
Die Errichtung von Erstbalkonen mit einer Größe von 4 m² dient der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes. Hierfür spricht zum einen die tatsächliche Verbreitung von Balkonen. So verfügten laut einer Erhebung der Statistik GmbH aus dem Jahr 2022 bereits 71 % der Wohnungen in Berlin über einen Balkon; in anderen Großstädten lag der Anteil zwischen 47 und 68 %. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass ein Balkon von 4 m² in den Mietspiegeln der 14 größten deutschen Städte überwiegend nicht als wohnwerterhöhend eingestuft wird. In die vorzunehmende „wertende Betrachtung“ ist zudem einzubeziehen, dass der Gesetzgeber in § 19 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 3 BauNVO 1968 selbst davon ausgegangen ist, dass Balkone dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung entsprechen.
Anmerkung: vgl. dazu ausführlich Dyroff in GE 2025, 689.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 721 und in unserer Datenbank.
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