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Handtuchheizkörper, Balkone und Hänge-WC sind genehmigungsfähig
In Milieuschutzgebieten
23.05.2025 (GE 8/2025, S. 372) Wandhängende WC, Handtuchheizkörper in Standardausführung und Balkone bis 4 m2 sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie nur der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen.
Die Fälle: Die Klägerinnen sind Eigentümer von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten in Berlin-Mitte. Eine Klägerin möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen sowie einen Handtuchheizkörper einbauen. Die Klägerin im zweiten Fall begehrt den Anbau von 13 Balkonen in der Größe von jeweils 4 m2 an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses. Die Maßnahmen stellen nach Ansicht der Klägerinnen einen zeitgemäßen Ausstattungszustand ihrer Wohnungen dar. Das Bezirksamt versagte beiden Klägerinnen die milieuschutzrechtlichen Genehmigungen. Die Vorhaben seien im Milieuschutzgebiet nicht zulässig.

Die Urteile: Das Berliner Verwaltungsgericht verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen. Der Gesetzgeber habe im Baugesetzbuch geregelt, dass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen sei, wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diene. Der Gesetzgeber habe den Genehmigungsanspruch nicht auf bauliche Maßnahmen beschränkt, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienten. Vielmehr habe er zugelassen, dass darüber hinaus auch in Milieuschutzgebieten eine behutsame Anhebung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse erfolgen könne. Daran sei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen. Bei wandhängenden WC und Handtuchheizkörpern in einer Standardausführung sowie bei 4 m2 großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten. Dafür sprächen unter anderem die Verbreitung dieser Ausstattungsmerkmale bundesweit sowie der Umstand, dass die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend einstuften.

VG Berlin, Urteile vom 2. April 2025 - VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23 - Wortlaut noch nicht verfügbar.


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