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Ergänzungsfragen zum Gutachten nur in mündlicher Erläuterung
Selbständiges Beweisverfahren
19.05.2025 (GE 8/2025, S. 368) Zur Vorbereitung (oder auch zur Vermeidung) eines Rechtsstreits ist oft ein selbständiges Beweisverfahren hilfreich, meist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wenn zum Gutachten noch Fragen bestehen, kann das Gericht ein Ergänzungsgutachten anordnen. Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Der Fall: Das Landgericht hatte ein schriftliches Sachverständigengutachten in einem selbständigen Beweisverfahren zur Frage von Trittschallmängeln in einer Wohnanlage angeordnet. Nach Vorliegen des Gutachtens hatten die Verfahrensbeteiligten Beantwortung von Ergänzungsfragen beantragt, dem das Landgericht teilweise entsprach, indem es die Einholung eines Ergänzungsgutachtens anordnete, in dem sich der Sachverständige mit einigen Einwendungen und Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten auseinandersetzen sollte. Zugleich hat das Landgericht darüber hinausgehende Einwendungen und Ergänzungsfragen zurückgewiesen. Den Antrag auf weitere Ergänzung des Gutachtens wies es als unzulässigen Ausforschungsbeweis zurück. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss: Das Kammergericht verwies darauf, dass im selbständigen Beweisverfahren das Gericht nur die Beweisaufnahme zu veranlassen habe, ohne die Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens zu prüfen. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren, zumal der Beschwerdeführer die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beantragen könne. Dies biete sich aus der Sicht des Senats ohnehin in einem selbständigen Beweisverfahren an.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 390 und in unserer Datenbank.


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