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Fliegende Fliesen dürfen nicht verschraubt werden
Zuckerbäckerbauten
15.05.2025 (GE 8/2025, S. 368) Aus Gründen des Denkmalschutzes dürfen die von einem der so genannten Zuckerbäckerbauten am Strausberger Platz herabfallenden Fliesen nicht mit Schrauben an der Gebäudefassade befestigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Fall: Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer der „Zuckerbäckerbauten“ am Strausberger Platz. Die Gebäudefassade war ursprünglich mit Meißner Keramiken verkleidet. In den Jahren 1999-2000 wurde die Fassade des Gebäudes umfassend erneuert. Dabei wurde die Altkeramik bis auf wenige Teilbereiche vollständig entfernt und eine Vorhangfassade erstellt, bei der neue Keramiken auf vorgefertigte Trägerplatten aus Glasfaserbeton aufgeklebt wurden. Wegen eines Verarbeitungsfehlers fallen seit 2007 immer wieder einzelne Fliesen ab. Im März 2022 beantragte die Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Instandsetzung der Fassade, wobei sie die Keramiken auf der Trägerplatte verschrauben wollte. Das Bezirksamt versagte die Genehmigung, weil die Verschraubung das historische Erscheinungsbild des Gebäudes nachhaltig verändere.

Das Urteil: Die auf die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage wies das VG Berlin ab. Das Erscheinungsbild der Fassade würde durch eine Verschraubung der Fliesen wesentlich beeinträchtigt. Die Schrauben seien auch aus einer Entfernung von mehreren Metern deutlich erkennbar. Sie wirkten als nicht bauzeitliche Fremdkörper und verfälschten den Eindruck der architektonisch-städtebaulichen Gestaltungskonzepte aus den 1950er Jahren. Unerheblich sei, dass es sich bei der verfliesten Fassade nicht um die Original-Fassade mit Meißner Keramikfliesen handle, sondern um die in den Jahren 1999-2000 vollständig erneuerte Fassade mit neuen Fliesen. Denn die neue Fassadengestaltung sei Teil des Denkmals geworden.

VG Berlin, Urteil vom 12. März 2025 - VG 13 K 340/23, den Wortlaut finden Sie demnächst in unserer Datenbank.


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