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Erwerber können den Bauträger mit Erfolg auf Fertigstellung verklagen
Steckengebliebene Eigentumswohnung
13.01.2025 (GE 22/2024, S. 1128) Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Fertigstellung in Anspruch nehmen. Dafür genügt es, wenn die Fertigstellung durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, verlangt wird. Der aktuelle Bautenstand muss nicht vorgetragen werden. Die Klage muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen.
Der Fall: Die Beklagte kauft Altbauten auf, saniert sie, teilt sie in Wohnungseigentum auf und verkauft anschließend die Eigentumswohnungen wieder. Die Kläger erwarben mit als „Wohnungseigentumskaufvertrag mit Bauleistung“ bezeichneten Verträgen verschiedene Eigentumswohnungen. Die Kläger verlangen von der Beklagten noch einzelne nicht durchgeführte Bauarbeiten. Die Beklagte macht vor allem geltend, sie schulde nur den endgültigen Werkerfolg, könne aber mangels entsprechender Anspruchsgrundlage nicht zu einzelnen Bauleistungen verurteilt werden, auch wenn diese für den Gesamterfolg erforderlich seien.
Das Urteil: Das Kammergericht sah das anders. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Bei der begehrten Erfüllung oder der Beseitigung von Mängeln genüge die Angabe des bloßen Erfolgs, weil es regelmäßig dem Schuldner überlassen bleibe, welche von mehreren geeigneten Mitteln er ergreife. Die verlangten Bauleistungen seien hinreichend konkret durch Wiedergabe der maßgeblichen Beschreibungen aus der Grundlagenurkunde bestimmt und nähmen im Übrigen in zulässiger Weise Bezug auf die Aufteilungspläne zur Teilungserklärung. Es schade auch nicht, dass die Kläger nicht den jeweiligen aktuellen Bautenstand beschreiben. Die von der Beklagten noch zu erbringenden Leistungen seien auch so unschwer zu bestimmen: Es seien diejenigen, die noch fehlen, um den in der Grundlagenurkunde beschriebenen Endzustand zu erreichen. Es sei unerheblich, dass die Kläger nicht sämtliche noch fehlenden Bauleistungen einklagen, hätten sie doch Anspruch auf den Gesamterfolg.
Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Kammergericht sah das anders. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Bei der begehrten Erfüllung oder der Beseitigung von Mängeln genüge die Angabe des bloßen Erfolgs, weil es regelmäßig dem Schuldner überlassen bleibe, welche von mehreren geeigneten Mitteln er ergreife. Die verlangten Bauleistungen seien hinreichend konkret durch Wiedergabe der maßgeblichen Beschreibungen aus der Grundlagenurkunde bestimmt und nähmen im Übrigen in zulässiger Weise Bezug auf die Aufteilungspläne zur Teilungserklärung. Es schade auch nicht, dass die Kläger nicht den jeweiligen aktuellen Bautenstand beschreiben. Die von der Beklagten noch zu erbringenden Leistungen seien auch so unschwer zu bestimmen: Es seien diejenigen, die noch fehlen, um den in der Grundlagenurkunde beschriebenen Endzustand zu erreichen. Es sei unerheblich, dass die Kläger nicht sämtliche noch fehlenden Bauleistungen einklagen, hätten sie doch Anspruch auf den Gesamterfolg.
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