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Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit
Beschwerdewert
06.11.2024 (GE 19/2024, S. 941) Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit.
Der Fall: Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Bebauungsverbot), die zu Lasten mehrerer im Eigentum der Klägerin stehender Grundstücke eingetragen ist. Das LG hat die auf Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten antragsgemäß verurteilt und keine Revision zugelassen. Dagegen Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, die der BGH zurückweist, weil die Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Der Beschluss: Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit; die Wertbeeinträchtigung ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Eine Maklerstellungnahme mit nicht belegter Wertdifferenz reicht nicht aus. Außerdem ergibt sich ein Wertverlust nur unter der Voraussetzung, dass das herrschende Grundstück überhaupt bebaut werden darf; erst dann ergäbe sich der „Wegfall eines unverbaubaren Burgblicks“.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 954 und in unserer Datenbank.


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