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Fristlose Kündigung eines gewalttätigen Mieters ohne eine Abmahnung
Räumungsklage
04.11.2024 (GE 19/2024, S. 939) Einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.
Der Fall: Dem langjährigen (Mietvertrag seit 2006), aber alkoholabhängigen und gewalttätigen Mieter war ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt worden. Zu seiner Rechtsverteidigung im Räumungsprozess beantragte der Mieter Prozesskostenhilfe – ohne Erfolg.
Der Beschluss: Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, die fristlose Kündigung sei wirksam, selbst wenn er nicht schuldhaft gehandelt haben sollte. Zwar sei das Verschulden des Mieters in der Regel ein wesentlicher Abwägungsfaktor für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (LG Berlin II, GE 2024, 501). Hier seien die Folgen der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung jedoch derart schwerwiegend, dass dem Kläger, dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern oblägen, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem gewalttätigen – und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten – Beklagten unter keinen Umständen mehr zuzumuten sei. Das habe die fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden sei und das Mietverhältnis seit 2006 unbeanstandet bestanden habe.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 954 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, die fristlose Kündigung sei wirksam, selbst wenn er nicht schuldhaft gehandelt haben sollte. Zwar sei das Verschulden des Mieters in der Regel ein wesentlicher Abwägungsfaktor für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (LG Berlin II, GE 2024, 501). Hier seien die Folgen der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung jedoch derart schwerwiegend, dass dem Kläger, dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern oblägen, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem gewalttätigen – und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten – Beklagten unter keinen Umständen mehr zuzumuten sei. Das habe die fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden sei und das Mietverhältnis seit 2006 unbeanstandet bestanden habe.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 954 und in unserer Datenbank.
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