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Bevollmächtigtes Handeln einzelner Gesellschafter einer eGbR
Grundbuchberichtigung
24.09.2024 (GE 17/2024, S. 830) Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung zur Grundbuchberichtigung als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gemäß § 32 GBO nachzuweisen.
Der Fall: Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30. Januar 2024 meldeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit sich als Gesellschaftern und dem Namen X. eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister des AG Charlottenburg an. Gleichzeitig erklärten die beiden Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt, sämtliche mitwirkenden Gesellschafter seien in diesem Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermerkt und beantragten und bewilligten eine Richtigstellung des Grundbuchs dahingehend, dass nunmehr die X. eGbR eingetragen werde, wozu der Notar beauftragt wurde. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, es fehle die Zustimmungserklärung der X. eGbR, die erst nach deren Eintragung in das Gesellschaftsregister abgegeben werden könne. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne mangels Vertretungsnachweis zuvor auch keine Vollmacht erteilt werden.

Die Entscheidung: Es treffe zwar zu, dass die Zustimmungserklärung der X. eGbR, die für die beantragte Grundbuchberichtigung erforderlich sei, erst nach ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister erklärt werden könne, doch könnten einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR eine Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 850 und in unserer Datenbank.


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