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Erwerb eines Miteigentumsanteils durch Minderjährigen
Weder vermietet noch verpachtet
28.06.2024 (GE 11/2024, S. 529) Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB. Daher braucht die Übertragung eines Miteigentumsanteils durch Eltern auf minderjährige Kinder auch nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt zu werden.
Der Fall: Im konkreten Fall wollte ein Vater seinen beiden minderjährigen Kindern ein Grundstück schenken und hierbei sich und seiner Frau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bewilligen lassen. Das Grundbuchamt wollte die Eintragung von der Genehmigung eines noch zu bestimmenden Ergänzungspflegers für die Kinder abhängig machen.
Der Beschluss: Der BGH hielt das nicht für erforderlich. Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks durch die Eltern an die minderjährigen Kinder stelle sich – isoliert betrachtet – grundsätzlich als für die Minderjährigen lediglich vorteilhaft dar. Die Pflicht zur Tragung der laufenden öffentlichen Grundstückslasten bringe keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich. Anders ist es bei einem vermieteten/verpachteten Grundstück oder einer Eigentumswohnung, weil dann die Minderjährigen in die bestehenden Miet-/Pachtverträge bzw. in eine GdWE und die damit verbundenen Verpflichtungen eintreten. Hier ist daher eine Prüfung durch einen Ergänzungspfleger angezeigt.
BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - V ZB 51/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen.
Der Beschluss: Der BGH hielt das nicht für erforderlich. Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks durch die Eltern an die minderjährigen Kinder stelle sich – isoliert betrachtet – grundsätzlich als für die Minderjährigen lediglich vorteilhaft dar. Die Pflicht zur Tragung der laufenden öffentlichen Grundstückslasten bringe keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich. Anders ist es bei einem vermieteten/verpachteten Grundstück oder einer Eigentumswohnung, weil dann die Minderjährigen in die bestehenden Miet-/Pachtverträge bzw. in eine GdWE und die damit verbundenen Verpflichtungen eintreten. Hier ist daher eine Prüfung durch einen Ergänzungspfleger angezeigt.
BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - V ZB 51/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen.
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