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Bezugnahme auf Kostenschätzung in der Ankündigung reicht aus
Erläuterung der Mod-Mieterhöhung
14.09.2023 (GE 15/2023, S. 728) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Mieterhöhung nach Modernisierung formell wirksam, wenn sie plausibel ist und dem Mieter eine Nachprüfung ermöglicht. Es reicht deshalb aus, wenn auf das Ankündigungsschreiben Bezug genommen wird, das die erforderlichen Angaben enthält, auch wenn es sich nur um Kostenschätzung handelt, weil der Vermieter damit erklärt, jedenfalls seien nicht geringere Kosten als angekündigt entstanden.
Der Fall: Die Vermieterin hatte nach einer Wärmedämmung an der Außenfassade die Miete erhöht und hierbei weitgehend auf die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen Bezug genommen. Der Mieter hielt die Erhöhungserklärung für formell unwirksam, weil sie keine eigene Erläuterung zu der Energieeinsparung, den abzusetzenden Instandsetzungsmaßnahmen und der Berechnung des Erhöhungsbetrages enthielt. Das LG hielt die Erhöhungserklärung für formell wirksam, ließ aber die Revision zu zur Klärung, ob eine weitgehende Bezugnahme auf die vorherige Ankündigung ausreichend sei.

Der Beschluss: Der BGH teilte mit, die Revision zurückweisen zu wollen. Die Rechtsfrage sei inzwischen geklärt; es stehe der formellen Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht entgegen, wenn der Vermieter sich weitgehend auf das Antwortkündigungsschreiben bezogen habe. Das gelte auch für die Berechnung der Mieterhöhung nach den Kosten. In der Bezugnahme auf die Kostenschätzung im Ankündigungsschreiben liege die Erklärung des Vermieters, dass jedenfalls höhere Kosten nicht angefallen seien. Für die Kontrolle sei der Mieter auf sein umfassendes Auskunfts- und (Belege-) Einsichtsrecht angewiesen; das Mieterhöhungsschreiben sei auch ohne Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten formell wirksam.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 745 und in unserer Datenbank.


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