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Sonstige Betriebskosten müssen in Abrechnung spezifiziert werden
Zugangsnachweis von Einwendungen
27.03.2017 (GE 04/2017, S. 206) Macht der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung geltend, muss er den Zugangsnachweis führen. Ein Fax-Sendeprotokoll reicht nicht aus, den ersten Anschein für den Zugang beim Vermieter zu begründen. Will der Vermieter sonstige Betriebskosten umlegen, muss er deren Art in der Abrechnung spezifiziert bezeichnen.
Der Fall: Der Mieter hatte angeblich dem Vermieter ein Schreiben seines Mietervereins zugeleitet, mit dem Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung gemacht wurden. Der Vermieter bestritt den Zugang und machte Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen geltend.
Das Urteil: Die Nachzahlungsansprüche stehen dem Vermieter überwiegend zu. Die Beklagten hätten Einwendungen nicht binnen der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB mitgeteilt. Das Fax-Sendeprotokoll begründet schon deshalb keinen Anscheinsbeweis für den Zugang, weil die Verwalterin auf ihrem Briefkopf keine Faxnummer führt. Die geltend gemachten sonstigen Betriebskosten kann der Vermieter nicht verlangen, da sie nicht spezifiziert wurden. Der Mieter muss aus der Abrechnung nachvollziehen können, welche Art sonstiger Kosten er tragen soll.
Dem Mieter steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Belegeinsicht zu, da der Vermieter zahlreiche Termine angeboten hatte, die nicht wahrgenommen wurden. Zu mehr ist er nicht verpflichtet.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 234 und in unserer Datenbank
Das Urteil: Die Nachzahlungsansprüche stehen dem Vermieter überwiegend zu. Die Beklagten hätten Einwendungen nicht binnen der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB mitgeteilt. Das Fax-Sendeprotokoll begründet schon deshalb keinen Anscheinsbeweis für den Zugang, weil die Verwalterin auf ihrem Briefkopf keine Faxnummer führt. Die geltend gemachten sonstigen Betriebskosten kann der Vermieter nicht verlangen, da sie nicht spezifiziert wurden. Der Mieter muss aus der Abrechnung nachvollziehen können, welche Art sonstiger Kosten er tragen soll.
Dem Mieter steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Belegeinsicht zu, da der Vermieter zahlreiche Termine angeboten hatte, die nicht wahrgenommen wurden. Zu mehr ist er nicht verpflichtet.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 234 und in unserer Datenbank
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